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Modernisierung und Fahrstuhl

Wird ein Fahrstuhl eingebaut, können die Kosten als Modernisierung mit 11 % auf die Mieter umgelegt werden. Der im Erdgeschoss wohnende Mieter kann in die Umlage miteinbezogen werden. Allerdings kann sein Anteil geringer ausfallen als der Anteil des im Dachgeschoss wohnenden Mieters, weil für ihn der Fahrstuhl eine wesentlich größere Erleichterung darstellt. (LG Berlin, Az. 62 S 352/93) Zu einer differenzierten Umlage ist der Vermieter aber nicht verpflichtet. (LG Berlin, Az. 65 S 33/97)

Wird differenziert, können auf die Mieter im 1. OG bis zu 12 % und auf die Mieter im 5. OG bis zu 26,5 % umgelegt werden. ( LG Hamburg, Az. 311 S 82/93, aus: Tsp 29.12.02, S. I 7)

Liegt die Sozialwohnung im Erdgeschoss, können auf die Mieter dieser Wohnung nicht die Betriebskosten für den Fahrstuhl umgelegt werden, wenn kein objektiver Nutzungsvorteil für sie zu erkennen ist. LG Berlin, Az. 67 S 418/01, aus: MM 9/02, S. 45)
Stichwörter: modernisierung + fahrstuhl

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