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Mietspiegel und Anwendungsbereich

Der Mietspiegel findet bei Zweifamilienhäusern keine Anwendung. Hier können zur Begründung nur ein Gutachten oder konkrete Vergleichswohnungen angeführt werden. (LG Berlin, Az. 64 S 159/01, aus: MM 9/02, S. 43)

Der Mietspiegel 2003 gilt in Berlin als qualifizierter Mietspiegel gemäß § 558d BGB. Sachverständigengutachten als Beweismittel gemäß § 287 ZPO scheiden aus. Stattdessen können zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete und konkreten Einordnung innerhalb der Spannen die im Mietspiegel 2003 vorgegebenen Orientierungshilfen zur Spanneneinordnung herangezogen werden. (LG Berlin, Az. 65 S 17/03, aus: MM 9/03, S. 33; LG Berlin, Az. 63 S 367/02, aus: MM 10/03, S. 33)
Stichwörter: anwendungsbereich + mietspiegel

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