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Tarifangleichung Ost - West : Kein Anspruch auf Tarifentgelterhöhung nach Verbandsaustritt (Berliner Brauereien)
Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung - Genuß - Gaststätten. Die Beklagte ist eine im Ostteil Berlins ansässige Brauerei. Die Beklagte war seit 1990 Mitglied der Tarifgemeinschaft der Brauereien in Berlin und Brandenburg. Der einschlägige Entgelttarifvertrag (ETV - Ost 1994) sah die stufenweise Angleichung der Arbeitsentgelte an die für Berlin - West geltenden Vergütungsregelungen eines zwischen denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Entgelttarifvertrages (ETV - West) vor.Ab 1. Mai 1997 waren die Vergütungsbeträge in Ost- und West - Berlin gleich hoch vorgesehen. Seitdem erhält die Klägerin Vergütung in dieser Höhe. Mit Wirkung zum 28. Februar 1997 war die Beklagte aus der Tarifgemeinschaft ausgetreten. Im November 1997 und 1998 schlossen die Tarifvertragsparteien fürBerlin - West weitere Entgelttarifverträge mit Wirkung jeweilsab 1. November, durch die die Entgeltsätze für sämtliche Entgeltgruppen erhöht wurden. Die Beklagte zahlte weder die Tariflohnerhöhung ab 1. November 1997 noch die ab 1. November 1998. Die Klägerin begehrt für die Monate Dezember 1998 bis einschließlich April 1999 je 100,-- DM brutto aufgrund der Entgelterhöhung durch den ETV - West vom 27. November 1998. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Blankettverweisung des ETV - Ost aufdie jeweiligen tariflichen Vergütungen im Geltungsbereich des ETV - West war nach Art, Umfang und Geltungsdauer zulässig. Wegen der Blankettverweisung hinsichtlich der Stufensteigerungen auf die Tarifentgelte im ETV - West endete dieser Tarifvertrag nach dem Verbandsaustritt der Beklagten (Ende Februar 1997), als mit Wirkung zum 1. November 1997 für den räumlichen Geltungsbereich Berlin - West neue Tarifentgelte vereinbart wurden. Damit endete die Tarifgebundenheit der Beklagten an den ETV - Ost 1994 ( § 3 Abs. 3 TVG). Die Verweisung im ETV - Ost 1994 auf die Entgelte im ETV - West wirkt nur statisch auf dem Stand nach, den der ETV - West beim Beginn der Nachwirkung (1. November 1997) hatte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. April 2001 - 4 AZR 215/00 - Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 10. Januar 2000 - 16 Sa 1752/99 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 35

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