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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Sozialklausel (Härteklausel) nicht als Ausnahme. Vielmehr ist sie das Gegenstück zur Kündigungsbefugnis des Vermieters. Selbst wenn ihm der Richter berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietvertrages einräumt, kann der Mieter trotzdem Anspruch auf die Sozialklausel erheben. Er legt Widerspruch gegen die Kündigung ein, „weil die vertragsmäßige Beendigung für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde“. Wiegt die Härte für den Mieter schwerer als der Kündigungsgrund, verlängert das Gericht den Mietvertrag. <br />
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Diese Umstände wertet der Richter zu Gunsten des Mieters: <br />
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Verwurzelung der Mieter in der Gegend (beispielsweise wohnen sie seit 1945 in dem Wohnviertel)<br />
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Das hohe Alter des Mieters<br />
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Der Mieter ist behindert.<br />
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Der Mieter ist krank.<br />
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Die Mieterin ist schwanger.<br />
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Quelle: Focus.de<br />
Stichwörter: mieter + sozialklausel

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