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Daniel86GOE hat diese Frage gestellt
Ich habe meine Abrechnung der Betriebs- und Heizungskosten erhalten und eine Frage dazu. Vielleicht kann hier jemand weiterhelfen - ich würde mich freuen.
Ich muss laut Rechnung einen Betrag von 68 Euro nachzahlen. Gut, das ist keine horrende Summe. Mir geht es einfach darum, die Forderung nachzuvollziehen und herauszufinden, ob das alles so rechtmäßig gelaufen ist.
Ich bin am 1. Oktober 2009 in meine 1-Zimmer-Wohnung (30 m²; Erstbezug nach Umbau/Sanierung) eingezogen. Damals waren noch keine Heizkostenzähler an den Heizkörpern angebracht, was so auch im Wohnungsübergabeprotokoll vermerkt wurde. Diese und andere Mängel wurden auch erst mal nicht behoben, so dass ich in einem Brief vom 31. Oktober 2009 erneut darauf hingewiesen habe. Letztlich wurden die Zähler erst Monate später angebracht. Das genaue Datum weiß ich leider nicht mehr. Es war zwischen Februar und April 2010.
In der Abrechnung ist nun vermerkt, dass die Einheiten geschätzt wurden - mit Verweis auf §9a Heizkosten V:

“(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen.
(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Absatz 1 Satz 5 und § 8 Absatz 1 für die Verteilung der übrigen Kosten zu Grunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.“


Da ich anscheinend der erste Mieter dieser Wohnung bin, kann zur Schätzung kein „Verbrauch der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen“ herangezogen worden sein. Ich wüsste gerne, welcher Vergleichswert da herangezogen wurde. Die Hausverwaltung konnte mir auf Anfrage nur sagen, dass die Schätzung von ista vorgenommen wurde. Ich bräuchte allerdings dort nicht anrufen, da ich ohnehin keinen Sachbearbeiter sprechen könne. Das müsse postalisch über die Hausverwaltung laufen. (Und die Firma habe schließlich jahrelange Erfahrung.)
Leider soll das Geld spätestens am 15. Januar überweisen werden. (Ich habe die Rechnung leider erst gestern lesen können. Sie ist mit dem 20. Dezember 2010 datiert und zwischen dem 24. Dezember 2010 und gestern eingeworfen worden.)

Meine Frage: Ist das verspätete Anbringen der Heizkostenzähler (trotz Aufforderung dazu) ein solcher „anderer zwingender Grund“? Muss ich die Nachzahlung wirklich leisten?

2 Kommentare zu „Schätzung der Heizungskosten so erlaubt?”

Balkonexperte Experte! 12.01.2011 19:54

Wenn Sie glaubhaft nachweisen können, dass Sie in dieser Zeit die Heizung nicht angestellt haben, dann könnte ich mir gut vorstellen, dass Sie mit Ihrem Einspruch Erfolg haben werden.

Aber das wird Ihnen niemand, auch ich nicht, glauben, dass Sie frierend in Ihrem Zimmer gesessen haben.

Und die Schätzung der Heizkosten wird nicht Pi x Daumen oder aus dem Kaffeesatz ermittelt, sondern ganz gerecht nach der Gradtagstabelle. Googlen Sie bitte mal danach, dann sehen und erkennen Sie, dass Sie die 68,- Euro bezahlen müssen.

Bladder Experte! 13.01.2011 07:25

Auszug aus HeizkostenVO:

§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen (1) 1 Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen.

Wenn Sie glauben, dass hier was zu klären ist, dann sollten Sie mindestens einen Mieterverein aufsuchen.

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