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topeschke hat diese Frage gestellt
Im Mietvertrag steht unter §13 Schönheitsreparaturen
6. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der Regel-Renovierungsfristen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die bis dahin im allgemeinen angefallenen Kosten und erforderlichen Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen:
Wenn die Schönheitsreparaturen seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit einer späteren Vornahme länger zurückliegen als:
Küche, Bad, Dusche - 6 Monate mit 20% [usw.]
Muss hier renoviert werden, oder stellen die starre Fristen dar ?
Gruß
topeschke

3 Kommentare zu „Schönheitsreparaturen”

Berthelstal Experte! 28.01.2010 20:54

Dieser Passus ist Null und Nichtig.

topeschke 28.01.2010 21:31

das heißt im Klartext

edy Experte! 29.01.2010 00:14

Hallo Topeschke,
Unwirksam sind auch sog. Fachhandwerkerklauseln, die den Mieter verpflichten, die Schönheitsreparaturen durch einen Fachunternehmer ausführen zu lassen (BGH VIII ZR 308/02). Eine "fachgerechte Ausführung" kann dagegen verlangt werden.
Quellenangabe:
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/Schoenheitsreparaturen/sa.htm

lg
edy

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