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THK hat diese Frage gestellt
Guten Morgen,

ich laß die vergangenen drei Stunden mehrere Artikel, über meine Verpflichtung als Vermieter bzgl. der Renovierung bei meinem bevorstehende Auszug.

Ich habe meine Wohnung drei Jahre lang bewohnt und dabei pfleglich behandelt. Mir fallen pauschal keine Dinge ein, welche einer Renovierung nötig wären. Ich habe alle Anbrachten entfernt, die Dübellöcher ausgefüllt und übergestrichen. Einzig der Teppich ist ein wenig abgetreten, welcher so schon bei meinem Einzug war (auch im Protokoll festgehalten.)

Mein Nachbar (welcher 1 Jahr in seiner Wohnung wohnte) hat bei Auszug komplett gestrichen. Diesen war im Nachhinein wohl bewusst geworden, dass er nicht hätte streichen müssen und hatte mich davor gewarnt. Am kommenden Dienstag habe ich mein Vorabnahmetermin, an welchem evtl. Renovierungen festgelegt werden. Aus den gelesen Artikeln entnehme ich, dass ich dort nichts unterschreiben soll, was ich nicht muss, da ich mich andernfalls auf jeden Fall dazu verpflichte.

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Kurz und knapp: Drei Jahre bewohnte Wohnung (subjektiv) keine Notwendigkeit zur Renovierung. Im Folgenden die Klauseln meines Mietvertrages. Bei diesen nehme ich fast an, dass sie so nicht gültig sind:

§10 Beschädigung der Mietsache
Dem Mieter wird das Apartment in einwandfreiem Zustand übergeben. Er haftet für alle nach Übergabe eintretenden Beschädigungen bzw. mutwilligen Zerstörungen. Die Haftung gilt nicht für normale Abnutzung der Einrichtungsgegenstände. Die Kaution des Mieters kann zur Behebung solcher Beschädigungen in Anrechnung gebracht werden.
Das Apartment wird renoviert übergeben und ist ebenso zurückgegeben, ohne Rücksicht auf die Mietzeit. Erfordert der Zustand des Apartements Renovierungen, müssen diese sach- und fachgerecht durchgeführt werden. Renovierungen bedeutet das Streichen von Decken und Wänden, evtl. Tapezieren, das Lackieren der Türzargen mit Lackfarbe und das Streichen von Heizkörpern und Rohren mit Heizkörperfarbe; soweit erforderlich.

§13 Beendigung des Mietverhältnisses
Der Mieter ist zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn es erforderlich ist. Die Wohnung muss bei Beendigung des Mietverhältnisses in hellen, neutralen Farben übergeben werden. [...]
Sind Beschädigungen am Boden vorhanden, die über die normale Nutzung hinausgehen (z. B. Brand- oder Rotweinflecken), ist der Boden zu erneuern. [...] Bei Auszug ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter seine neue Adresse schriftlich mitzuteilen. Bei Auszug während der Heizperiode sind die Kosten für die Verbrauchererfassung der Heizung und der Erstellung der Abrechnung durch den Mieter zu tragen.

2 Kommentare zu „Renovierungen und Gültigkeit der Klauseln ”

forsetis Experte! 16.02.2014 11:17

Vermieter? Ich denke eher, dass Sie der Mieter sind.

Diese Klauseln betreffend der Schönheitsreparaturen sind nicht zu beanstanden, weil sie zum einen nicht starr und zum anderen auf den tatsächlichen, objektiven Renovierungsbedarf abgestellt sind. Und was da gemacht werden muss oder nicht, kann nur vor Ort entschieden werden.

Alanne 16.02.2014 19:06

Gleiches wurde Ihnen bereits an derer Stelle kundgetan.

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