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flavioffm hat diese Frage gestellt
Mein Freund und ich haben beide getrennte Wohnungen. Mal sind wir zusammen in seiner Wohnung, mal in meiner Wohnung, mal ist jeder in seiner eigenen Wohnung.
Nun kam die Nebenostenabrechnung von seiner Wohnung. Dort stehen nun 2 Personen auf der Nebenkostenabrechnung. Wasser, Heizung, Strom werden soweiso nach Verbrauch in der jeweiligen Wohnung abgerechnet. Die Allgemeinen Kosten wie Müllgebühren, sonstige betriebskosten für das Haus soll er nun für 2 Personen Zahlen.
Meine Frage: Kann der vermieter einfach, ohne es mit ihm selber abzusprechen, Nebenkosten für 2 berechnen?

Wir haben beim Vermieter nachgefragt, wieso sich plötzlich 2 an den Nebenkosten beteiligen sollen. Die Antwort des Vermieters war, dass ein anderer Bewohner des Hauses ihm mitgeteilt habe, dass sich in der Wohnung öfter 2 Leute aufhalten.

8 Kommentare zu „Muss regelmäßiger Besuch sich an Nebenkosten beteiligen?”

smile30625 Experte! 21.08.2009 15:31

Hallo,

die Grenzen zwischen "Besuch" und "Mitbewohner" sind fließend. Sicherlich kann ein Besucher, der nur 1x wöchentlich übernachtet, nicht wesentlich zu einer Erhöhung der Betriebskosten führen. Bei einem Besucher, der über längere Zeiträume hinweg jeden zweiten Tag im Haus übernachtet, kann dies schon anders zu werten sein. Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich und einzelfallbezogen.

Eine Absprache des Vermieters mit dem jeweiligen Mieter vor Erstellung der Betriebskostenabrechnung ist nicht erforderlich. Falls die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Abrechnungs-Personenzahl einer Wohneinheit tatsächlich gegeben sind, kann der Vermieter dies einseitig abändern.

Viele Grüße
smile

flavioffm 22.08.2009 11:08

Also kann ein Vermieter willkürlich festlegen wer zu Besuch ist und wer Mibewohner ist?
Eine andere wohnung hier im haus zahlt nebenkosten für nur eine Person, obwohl dort eigentlich immer 2 Personen wohnen (Tochter des Vermieters mit Freund)
Obwohl der Freund der Tochter täglich dort ist, zählt er als "Besuch" ...ich hingegen zähle als Mitbewohner, obwohl nur ca 50% in der Wohnung und die anderen 50% in meiner eigenen Wohnung.

Zelda aktiver Benutzer 22.08.2009 18:07

Hallo,

diese Frage ist hier früher schon mal aufgetaucht. Ich erinnere mich, dass die Antwort damals lautete, dass der Besucher keine Nebenkosten auslöst, solange er einen eigenen festen Wohnsitz hat.

flavioffm 25.08.2009 12:52

Wo kann man denn nachlesen, dass Besuch der selber einen eigenen festen Wohnsitz hat, sich nicht an Nebenkosten beteiligen muss?

smile30625 Experte! 25.08.2009 15:24

Hallo,

es kommt für die Höhe der "Kopfzahl" der Mieter in der Betriebskostenabrechnung nicht darauf an, ob der Dauer-Besucher unter dieser Anschrift gemeldet ist. Der Inhalt des Melderegisters ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung der tatsächlichen Bewohnerzahl, BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 82/07.

Der Vermieter kann (und muss) die Mieterzahl in der Betriebskostenabrechnung einseitig an die tatsächlichen Verhältnisse anpassen, um eine korrekte Abrechnung erstellen zu können. Andernfalls würden die anderen Mietparteien des Hauses den Dauerbesuch eines Mitbewohners mitfinanzieren. Falls der Vermieter sich bei der Einordnung eines Besuchers geirrt haben sollte, kann man der Abrechnung widersprechen und den Sachverhalt klären.

Viele Grüße
smile

flavioffm 25.08.2009 18:00

Danke @Zelda und Smile30625 für die Hinweise.
Ich denke abschließend kann man sagen, dass es wohl allein im Ermessen des Vermieters liegt, wer als Mitbewohner sich an Nebenkosten beteiligen muss und wer "nur Besuch auf Dauer ist".
Jedenfalls hängt es in unserem Fall nicht von der Kopfzahl der tatsächlichen Bewohner ab. Ist man mit dem Vermieter befreundet oder verwandt, zahlt man - egal ob alleine oder zu zweit in der Wohnung- für nur eine Person.
Wir hingegen zahlen für unsere zwei wohnungen Nebenkosten für drei Personen , da in einer Wohnung doppelt ;-)

smile30625 Experte! 26.08.2009 15:25

Sie sind bzgl. der in der Abrechnung zugrundegelegten Kopfzahl nicht der Willkür des Vermieters ausgeliefert. Falls seine Berechnung nicht korrekt ist, sollten Sie (mit schriftlicher Begründung) widersprechen und Korrektur der Abrechnung verlangen.

Viele Grüße
smile

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