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  Auch Gitter können "abschließen" 
Hat ein Bauträger in der Baubeschreibung seinen Kunden zugesichert, dass zum Haus "abgeschlossene Stellplätze" gehören, so ist es kein erheblicher Mangel, wenn die Garagenplätze nicht durch Mauern, sondern durch Gitter voneinander getrennt sind. Der Hauptzweck, die Pkw vor schädlichen Außeneinflüssen zu schützen, ist erfüllt. (Aktenzeichen: 22 W 79/96, OLG Düsseldorf)