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User48444 hat diese Frage gestellt
Ich habe am im März 2008 eine Wohnung bezogen, die allerdings eine mindestlaufzeit von 2 Jahren mit sich getragen hat. Jetzt muss ich leider aus finanziellen Gründen schon eher ausziehen. Muss ich theoretisch bis März 2010 drin bleiben? Die Vermieter Gesellschaft teilte mir mit, das Sie in meinem Fall eine Ausnahme machen und wenn ich einen Solventen Mieter finde könnte ich vor 03/2010 ausziehen! Falls nicht muss ich so lange die Miete zahlen bis es ein Solventer Mieter ist oder spätestens bis März 2010. Ist das so korrekt?

6 Kommentare zu „Mindestmietlaufzeit”

Susanne Experte! 11.01.2009 19:01

Um antworten zu können:
Handelt es sich um einen Zeitmietvertrag (beinhaltet ein Anfangs und Enddatum der Mietzeit und einen GRUND der Befristung wie: Eigenbedarf etc.)
oder handelt es sich um einen Kündigungsverzicht des Mieter für 2 Jahre oder einen BEIDSEITIGEN Kündigungsverzicht für 2 Jahre???

User48444 11.01.2009 20:35

In dem Mietvertrag steht folgendes unter §2 Mietzeit und Kündigung allerdings mit einer anderen Schrift, drin: Für diesen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag wird die folgende Mindesmietzeit vereinbart. Der Vertrag kann von beiden Parteien frühestens ab dem 31.03.2010 mit der gesetzlichen Kündigungsfrist, die für beide Vertragsteile verbindlich ist, zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine vorherige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Außerordnetliche Kündigungen bleiben vorbehalten.

Susanne Experte! 11.01.2009 22:44

Es handelt sich also um einen beidseitigen Kündigungsverzicht. Der ist so einzuhalten, die Möglichkeit durch Stellung eines solventen Nachmieters Dich aus dem Vertrag zu entlassen ist Kulanz des Vermieters.

Allerdings betrifft das nur die ordentliche Kündigung. Du hast ein ausserordentliches Kündigungsrecht wenn: die Miete erhöht werden soll, Modernisierungsmassnahmen angekündigt werden, die Umstände der Wohnung sich gesundheitsgefährdend auswirken, ausserdem, wenn der Vermieter Dir die Untervermietung ablehnt.

User48444 12.01.2009 01:04

das heißt isch kann eine Untervermietung beantragen, das heißt ich habe einen der in meiner Wohnung wohnt und zahlt der aber nicht als "solventer Nachmieter" zählt? Und es wurden tatsächlich modernisierungen durchgeführt die noch immer andauern, die aussenfassade wurde erneuert. Heißt das jetzt das ich "keinen" Nachmiter finden muss? Ach und Danke, das hilft mir wirklich viel.

Susanne Experte! 12.01.2009 09:14

Achtung: Wurde die Modernisierung schriftlich angekündigt? Möglicherweise ist jetzt die Frist für die Sonderkündigung bereits abgelaufen, das ist insbesondere dann schlecht, wenn in der Modernisierungsankündigung auf eine Mieterhöhung durch die Modernisierung hingewiesen wurde. Hat der Vm die Modernisierung noch nicht schriftlich angekündigt, kann er trotzdem nachher separat aufgrund der Wärmedämmung der Außenfassade die Miete erhöhen. Damit hast Du ein Sonderkündigungsrecht( auch 3 Monate Frist)
Willst Du untervermieten, solltest Du schriftlich anfragen und die Person des Untermieters muss namentlich benannt sein. Lehnt der VM ab (schriftlich verlangen), so hast Du ein Sonderkündigungsrecht (Frist 3 Monate).

Susanne Experte! 12.01.2009 09:14

Achtung: Wurde die Modernisierung schriftlich angekündigt? Möglicherweise ist jetzt die Frist für die Sonderkündigung bereits abgelaufen, das ist insbesondere dann schlecht, wenn in der Modernisierungsankündigung auf eine Mieterhöhung durch die Modernisierung hingewiesen wurde. Hat der Vm die Modernisierung noch nicht schriftlich angekündigt, kann er trotzdem nachher separat aufgrund der Wärmedämmung der Außenfassade die Miete erhöhen. Damit hast Du ein Sonderkündigungsrecht( auch 3 Monate Frist)
Willst Du untervermieten, solltest Du schriftlich anfragen und die Person des Untermieters muss namentlich benannt sein. Lehnt der VM ab (schriftlich verlangen), so hast Du ein Sonderkündigungsrecht (Frist 3 Monate).

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