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Kina hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich bräuchte sehr dringend Antwort, da die Mietvertragsunterzeichnung in 2 Tagen ansteht.
Was habe ich von diesem Haftungausschluss zu halten?:

§ 13 Haftungsausschluss

1...
2. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel nach § 536 a Abs. 1 1. Alt. BGB wird ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Ansonsten besteht ein Schadensersatzanspruch des Mieters für anfängliche Mängel nur dann, wenn der Vermieter deren Vorhandensein oder Nichtbeseitigung zu vertreten hat."

Ursprünglich war eine Übergabe in der Wohnung nicht möglich, und deswegen haben wir wegen des Haftungausschlusses nicht unterschrieben. Jetzt machen wir eine Übergabe in der Wohnung und können den MV unterschreiben.

Frage: Welche Fälle könnten hierunter fallen? Was kann an versteckten Mängeln anfallen? Haben wir trotzdem die Möglichkeit, die Miete zu mindern? Umfasst ein solcher Schadensersatzanspruch die Beseitigung des Mangels - d.h., müssten wir sämtliche Beseitigungskosten selbst tragen, sollte der Vermieter sich erfolgreich darauf berufen, dass der Mangel bei Vertragsschluss vorlag und er kein Verschulden hatte? Wird ihm das gelingen bzw. wie könnte es uns gelingen, das Gegenteil zu beweisen? Was gehen wir für ein Risiko ein, was kann ich schlimmsten Fall auf uns zukommen, wenn wir diesen Vertrag unterschreiben?

Vielen Dank für die Hilfe,
Kina

5 Kommentare zu „Haftungsausschluss”

Bladder Experte! 27.09.2010 17:43

M.E. ist dieser Haftungsausschluss eine rechtlich mögliche Klausel des Mietvertrages. Sie müssen ja solche Verträge nicht unterschreiben!

Aber schauen Sie mal hier nach: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/h1/haftungsausschluss.htm

Kina 27.09.2010 17:48

Ja, das denke ich auch, aber ich frage mich, was im schlimmsten Fall auf mich zukommen kann.

Berthelstal Experte! 27.09.2010 19:28

BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme

Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

Kina 28.09.2010 11:07

ok. und wenn nichts davon eintritt? wenn es dem vermieter gelingt, sich zu entlasten? gibt es eine möglichkeit, sich irgendwie abzusichern?

mono Experte! 29.09.2010 19:33

Ja, die Wohnung vor MV-Unterzeichnung genau in Augenschein nehmen, um hier nicht reinzrutschen: "Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu,". Sollte Dir irgendwas spanisch vorkommen (zum Besipiel Verdacht auf Schimmelbefall. Lärmbelästigung, etc.) den VM direkt danach fragen. Für anfängliche Mängel, die Dir arglistig verschwiegen wurden kann nämlich kein wirksamer Haftungsauschluss vereinbart werden.

Im Übrigen gilt der Haftungsausschluss nicht für Mängel, die während der Mietzeit auftreten, insofern sie nicht schon nachweislich bei MV-Beginn vorlagen und der M sie hätte kennen müssen.

Ich weiß nicht, weshalb Du Dir deshalb so riesige Gedanken machst. Wenn Dir die Verwaltung/ Eigenümer schon zu Beginn des MV nicht koscher vorkommt, dann solltest Du nicht anmieten.

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