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tho76ker77 hat diese Frage gestellt
Ich habe meinen Vermietet bereits Anfang Mai darauf hingewiesen, dass unser Badfenster defekt ist. Dazu muss ich ausholen. Kurz nach unserem Einzug, vor 2 Jahren, war es schon mal defekt und es kam ein Fensterbauer, der uns erzählte, dass es nicht zum ersten Mal wäre. Das Fenster ist ein Rundfenster. Er hat damals nur eine Übergangslösung eingebaut, sprich ein gar nicht geeignetes Teil so gebogen, dass es erstmal wieder schließt, da unser Vermieter zu geizig für die richtige Reparatur war. Wussten wir aber nicht. Seit April ist das Fenster wieder defekt und wir hatten durch Zufall erfahren, das es im Herbst 2006 nur provesorisch repariert wurde und dies auch dem Vermieter mitgeteilt und um Reparatur gebeten. Nichts ist bis heute passiert.
Weiterhin wurden unsere Fenster alle gestrichen und auf der Wetterseite wurde von den Fensterbauern am langen Lichtschacht im Flur und am bodentiefen Fenster eines oberen Raumes teile des Rahmens rausgeschnitten, da sie verfault waren, auch nicht zum ersten Mal, wie wir dann erfuhren. Das war im Juni. Bis heute wurden der Rahmen nicht verwollständigt und auch schriftlich dem Vermieter mitgeteilt, obwohl der das ja wusste.
Und als Drittes ist unserer Terrasse baufällig. Wir haben eine Holzterrasse und die Unterbalken sind teilweise weggefault und die gesamte Terrasse ist über 10 Jahre und hat ihre besten Zeiten hinter sich. Da wurde uns im März, allerdings nur mündlich, zugesichert, dass wir bis Sommeranfang eine neue Terrasse bekommen. Nicht geschehen.
Nun möcht ich gern wissen, mit welcher Frist ich hier nun mal ein Ende setzen kann und ob in solchen Fällen eine Mietminderung rechtens ist. Immerhin zahlen wir nicht wenig Miete.

3 Kommentare zu „gesetzliche Fristen bei schriftlich angezeigten Mängeln”

AMAyer Experte! 02.09.2008 14:38

Ihr Vermieter ist ein besonders dreister Flegel!! Aber das kriegen Sie schon hin.

Nach dem Gesetz muss der am Ort ansässige Vermieter Fehler und/oder Mängel der Mietsache beseitigen bzw. reparieren. Macht er das nicht, so kann der Mieter unter Umständen den Mangel selbst zu Lasten des Vermieters beheben lassen, er hat eventuell Schadensersatzansprüche oder ein Zurückbehaltungsrecht an der monatlichen Miete. Bei "schwersten" Mängeln kann er sogar recht schnell fristlos kündigen.
Das bedeutenste Recht eines Mieters bei Wohnungsmängel ist aber derzeit die Mietminderung. Solange Wohnungsmängel vorliegen, kann und sollte der Mieter die Miete kürzen, das heißt, er hat das direkte Recht vermindert Miete zu zahlen. Nach dem deutschen Gesetz (BGB) spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Mangel zu verantworten hat oder auch nicht. Selbst Mängel, die von Dritten hervorgerufen werden, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, und Mängel, die er möglicherweise gar nicht abstellen bzw. beseitigen kann, berechtigen den Mieter zur direkten Minderung, so zum Beispiel der Lärm aus einem Betrieb oder anderer Unternehmung bzw. Störungen, welche von einer angrenzenden Baustelle ausgehen. Entscheidend ist allein, dass ein Mangel vorliegt, welcher den Wohnwert der gemieteten Einheit/Whg mindert.

100 Prozent Miete gibt es nur für 100 Prozent Wohnwert, so wie es beim Mietvertragabschluss vereinbart war. Sinkt der Wohnwert, muss auch die Miete sinken.

Setzen Sie Ihrem VM eine angemessene Frist von 14 Arbeitstagen zu Behebung der Mängel. Natürlich schriftlich mit Einwurf durch Boten. Drohen Sie dem üblen Kerls an, falls er die Frist verstreichen lässt, dass Sie ihre Rechte als Mieter wahrnehmen werden!

Andreas Mayer

tho76ker77 03.09.2008 06:59

Vielen Dank für die Antwort. Und um wieviel Prozent könnte man die Miete mindern?

AMAyer Experte! 03.09.2008 08:04

Um wie viel Prozent?

Hier empfehle ich ganz klar einen Anwalt oder den örtlichen Mieterverein zu kontaktieren. Dies kann man seriös nicht via Internet beantworten. Aber mit dem androhen einer Minderung sind Sie auf dem richtigen Weg, diesem üblen Kerl einmal zu zeigen, das Mieter auch Rechte haben!

Andreas Mayer

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