Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Andy66 hat diese Frage gestellt
Guten Tag,

bin neu in dem Forum und hoffe das mir jemand ein paar hilfreiche Infos und Tipps geben kann.
Es geht um folgende Situation:
Wir haben letzte Woche eine Kündigung wegen Eigenbedarfs von unserer Vermieterin erhalten. Sie hat uns eine Frist bis 31.12.2019 eingeräumt.
Der Mietvertrag wurde Januar 2015 abgeschlossen. Davor war meine Mutter (in der selben Wohnung) seit 1996 Mieterin.
Im Januar 2002 bin ich dann nach einem Auslandsaufenthalt als Untermieter zu meine Mutter gezogen. Diese Untermiete war von der Vermieterin mündlich genehmigt und wurde von Ihr auch mal schriftliche für das Arbeitsamt bestätigt. Da meine Mutter im Dezember 2014
wegen Demenz im Altersheim untergebracht wurde, habe ich die Wohnung (zusammen mit meiner Freundin) dann ab Januar 2015 übernommen.

Wir wohnen im Raum München und sehen wirklich keine Möglichkeit in dieser kurzen Zeit eine neue finanzierbare Wohnung zu finden.

Nun planen wir ein persönliches Gespräch mit der Vermieterin am kommenden Wochenende um eine Fristverlängerung zu erreichen.

Hat vielleicht jemand ähnliche Erfahrungen gemacht oder hat Jura-Kenntnisse im Mietrecht die uns weiterhelfen könnten?

Vielen Dank im voraus!

Andy66

3 Kommentare zu „Eigenbedarfskündigung nach 17 Jahren”

forsetis Experte! 04.10.2019 15:22

"Hat vielleicht jemand ähnliche Erfahrungen gemacht oder hat Jura-Kenntnisse im Mietrecht die uns weiterhelfen könnten?""


Jedes nähere Eingehen auf diese Frage wäre unerlaubte Rechtsberatung. Darum kann ich nur den Rat geben, diese Eigenbedarfskündigung durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, denn bei einem durchaus möglichen Formfehler wäre diese Kündigung hinfällig.

Kasimo Profi 05.10.2019 08:09

Nach Prüfung der Kündigung durch einen Anwalt wird dieser möglicherweise feststellen, dass die Kündigungsfrist falsch bemessen sein könnte und tatsächlich 9 Monate betragen muss. Denn der §573c BGB bestimmt die verlängerten Kündigungsfristen für den Vermieter nicht ab dem Beginn des Mietvertrags, sondern ab Überlassung des Wohnraus an den Mieter. Und letzteres scheint ja in 2002 gewesen zu sein.

Außerdem bietet das Gesetz in §574 BGB die Möglichkeit, Widerspruch wegen sozialer Härte einzulegen. Und das beinhaltet auch, wenn trotz nachweisbarer Bemühungen kein anderer zumutbarer Wohnraum gefunden werden kann. So ist es durchaus möglich, eine längere Räumungsfrist zu erreichen.

Andy66 07.10.2019 11:26

Vielen Dank für diese hilfreiche Information.
Gerne nehme ich noch weitere Tipps und Anregungen entgegen, da der Termin um 1 Woche verschoben wurde!

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.