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Nasi hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich habe das erstemal einen Mietvertrag unterschrieben, nur das Übernahmeprotokoll fehlt noch. Dabei möchte ich eigentlich auch vereinbaren, wer welche Renovierungsarbeiten vor dem Einzug übernimmt.
Nachdem nämlich die Möbel aus den Räumen raus waren ist mir aufgefallen, dass zB überall Löcher in den Wänden sind, im Wohnzimmer zB mindestens 20. Und diese relativ groß von Dübeln. Der Teppich hat Laufstraßen. Und die Vormieter hatten als Haustiere Mäuse - ich bin dagegen allergisch.

In meinem Standardmietvertrag steht, dass ich zu Schönheitsreparaturen in bestimmten Zeiträumen verpflichtet bin. Laut Internetrecherche schließt diese Aufbürgung einer regelmäßigen Renovierung sowohl eine Anfangs- als auch eine Endrenovierung aus. Oder gilt das nur dann, wenn dazu auch eine Klausel im Vertrag steht und diese beiden sich dann gegenseitig aushebeln würden (also muss eine Klausel zur regelmäßigen UND zur Einzugsrenovierung drin stehen, damit ich gesetzlich nur eine machen muss oder habe ich einfach Pech gehabt, wenn zur Anfangsrenovierung nichts drin steht?).
Bei mir steht nämlich nichts zu einer Anfangsrenovierung drin.
Heißt das dann das ich die machen muss?
Ich bin nämlich eigentlich irgendwie schon davon ausgegangen, dass in der Wohnung wenigstens noch die Mängel wie Löcher oder Teppich von Vormieter oder Vermieter übernommen werden. Und ich dann regelmäßig renoviere.

Kann mir also jemand beantworten: wenn nichts zur Anfangsrenovierung im Vertrag steht, sondern der Mieter nur zur regelmäßigen Schönheitsrenovierung verpflichtet ist, muss der Vermieter oder Vormieter dann renovieren?
Könnt ihr mir die Gesetzesparagraphen nennen?

Ich bin für jeden Hinweis dankbar, am Montag muss ich nämlich das Übernahmeprotokoll ausfüllen.

Tausend Dank schonmal,

Nasi
Stichwörter: Anfangsrenovierung

4 Kommentare zu „Renovierung bei Einzug - erste eigene Wohnung”

Nasi

Danke schonmal für die Antwort, hier die Klausel zu den Schönheitsreparaturen:

Paragraph 17: Zustand der Mieträume

Der Zustand der Mieträume zur Zeit des Vertragsabschlusses ergibt sich aus der Anlage „Mietraumbeschreibung“ und „Übergabeprotokoll“, welche ergänzender Bestandteil des Mietvertrages ist. Hat der Vermieter die Mieträume mit neuen Wämeschutzfenstern ausgestattet, ist aufgrund der erhöhten Verdichtheit der Fenster verstärktes Lüften erforderlich. Hierauf wird der Mieter nachdrücklich hingewiesen.

Paragraph 18: Schönheitsreparaturen/Bagatell-Schäden:

1. Der Mieter übernimmt die notwendigen Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht, das Reinigen von Parkett- und Teppichböden, Innenanstrich von Türen und Fenstern, Türen innerhalb der Mieträume, Fenster auf der Innenseite, Außentüren von innen, Anstrich von Heizkörper und Heizrohren, das Beseitigen von kleinerer Putz- und Holzschäden sowie das Streichen von Holztüren bei Einbaumöbeln.

2. Die Kosten der kleinen Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, sind vom Mieter zu übernehmen, soweit die Schäden nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden bis zum Betrag von 120 Euro,- im Einzelfall an Teilen der Wohnung, die dem direkten und haüfigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Hähne und Schalter für Wasser, Gas und Elektrizität, Jalousien, Markisen, WC- und Badezimmereinrichtungen, Verschlußvorrichtungen für Fenster, Türen und Fensterläden, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper u.s.w. Die Verpflichtung besteht nur bis zu einer jährlichen Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8% der Jahresmiete.

3. der Vermieter kann die nach Fristenplan fälligen Schönheitsreparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehenden Fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten im allgemeinen:
Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle fünf Jahren, in anderen Räumen alle sieben Jahre.
Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen alle sechs Jahre.

4. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zuzahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.


Meines Erachtens nach hätten dann eigentlich auch die Vormieter - wenn die denn einen ähnlichen Vertrag hatten - die Löcher in den Wänden schließen müsen, die bunten Bordüren entfernen und auch irgendwie den Teppich reinigen müssen. Oder es ist eben Vermietersache...
Die Wohnung ist wirklich teilweise abgenutzt und jetzt alle Kosten für die Anfangsrenovierung selbst zu tragen fände ich schon ein wenig heftig.

Falls ihr was wißt, wäre es super, wenn ihr mir einen Hinweis auf den Gesetzestext dazu scheriben könnt.

Danke, Nasi

Ghostraider Experte!

Also an der Kleinreparaturklausel ist nichts auszusetzen.
Die Schönheitsreparaturklausel meiner Ansicht auf Grund der Fordererung eines weißen Anstrichs oder Gleichstellen einer Raufasertapete wohl eher ungültig.

Der Vermieter kann nicht eine bestimmte Farbe, Farbton sowie eine Tapetenart fordern.

Auch ist es soweit richtig das wenn der Vormieter ein halbes Jahr vor Auszug noch alles renoviert hatte dieser alles so lassen kann, weil er durch eine Forderung nach einem weißen Anstrich oder Raufaser übermäßig benachteiligt würde.

Anderseits brauchte er auch auf Grund einer ungültigen Schönheitsreparaturklausel keine Renovierung durchführen, da eine Bordüre nicht gegen den guten Geschmack verstößt und eine Rückbauforderung darstellt.

Wenn der Mieter bei Auszug und nicht durchzuführenden Schönheitsreparaturen trotzdem hingeht und Dübellöcher zuschmiert, muss er renovieren da er dem Vermieter einen Schaden zugefügt hat.

Also, bei Auszug ohne Renovierungspflicht brauchen keine Dübellöcher zugemacht werden.

Ich denke mal das der Vermieter da der Teppich nicht gereinigt wurde vom Vormieter einen finanziellen Ersatz bekommen hat und somit die Reinigung vom Vormieter erledigt ist.

Ich würde den Vermieter mal fragen wie lange der Teppich schon liegt und Ihn bitten die Laufspuren durch eine Reinigung zu beseitigen, oder einen neuen verlegen lassen.
Sollte der Teppich Flecken haben, diese auch im Protokoll aufschreiben.

Bitte fasse alles schriftlich zusammen, denn ohne etwas schriftliches kannst Du keine Ansprüche geltend machen.

Den Mietvertrag kann man auch bei einem Mieterschutzverein oder Rechtsanwalt für Mietrecht prüfen lassen was ich für angebracht halte. Die Kosten halten sich im Rahmen.

Gruß
ghost

Ghostraider Experte!

Dem mieter bleibt es selbst überlassen ob er eine Eingangsrenovierung durchführt oder nicht.
Angenommen der Vormieter hat erst vor einem halben Jahr renoviert und es ist noch sauber sowie es dem Nachmieter auch ausreicht brauch nicht renoviert werden.

Was Du im Internet gelesen hast in Bezug auf Ein sowie Ausgangsrenovierung bezieht sich darauf das, wenn dies vertraglich im Mietvertrag gefordert wird, dies ungültig ist.

Da der Bodenbelag Sache des Vermieters ist, obliegt das reinigen oder erneuern des Teppichbodens bei Einzug dem Vermieter da dieser Dir eine gebrauchsfähige Wohnung übergeben muss.

Ich würde mal den Wortlaut der Schönheitsreparaturklausel hier schreiben damit vielleicht jemand mehr darüber sagen kann ob da überhaupt eine Gültigkeit besteht.

Gruß
ghost

wellen


Ich würde von allen abgewohnten Sachen auch Fotos machen. Da in vielen Wohnungen oft auch Schimmel besonders im Bad auftritt würde ich hier besonders genau nachsehen und dies vorweg gleich festhalten.
Hinterher sagen sie nämlich immer man hätte nicht gelüftet.


wellen

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