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Susanne Experte! hat diese Frage gestellt
Hi,

Ich habe zusammen mit zwei Mitbewohnern (WG) für genau 8 Monate in einem altbau gewohnt, der von den Vormietern nich fachgerecht renoviert wurde, was daran zu sehen ist, das die Farbe sich stellenweise von der löst und die Holztüren mit Raumfarbe gestrichen wurde. Zudem hatten wir an der Decke des Badezimmers starken Schimmelbefall (Innenliegend, der Abzug defekt) und musten fast zwei Monate darauf warten das dies behoben wurde(Abzug repariert und Decke mit "Spezialfarbe" gestrichen). Jetzt ziehen wir halt aus und wurden gerne wissen ob wir wirklich renovieren müssen bzw. die renovierung bezahlen müssen, da wir von unterschiedlichen Personen gehört haben, das dies nur gemacht werden muss wenn man über 1 Jahr dort gewohnt hat oder man mehr als 20 Löcher in einem Raum gebohrt hat.

Der Mietvertrag enthält zwar Starre Fristen von 3 Jahren für Bad und Küche sowie 5 Jahre bei Wohn-, Schlafräumen welche ja scheinbar ungültig sind. Er beinhaltet jedoch auch eine Zusatzklausel welche besagt, das uns der nachweis vorbehalten ist, ob die Wohnung noch nicht renoviert werden muss, bzw. das sie bei dieser nutzung auch nach ablauf der Frist noch nicht renoviert werden muss und das in diesem Fall diese Fristen nicht unbedingt eingehalten werden müssen. Zudem steht darin das wir entweder renovieren müssen oder uns an den Kosten der Renovierung (wenn nach ablauf der Frist, also in ca. 2 [Küche, Bad] bzw. in ca. 5 [Wohn-, Schlafzimmer] Jahren) zu 1/3 bzw. zu 1/5 beteiligen müssen.

Was müssen wir jetzt machen und was nicht?
Stichwörter: 8 + mietdauer + monate + renovieren + streichen

3 Kommentare zu „Muss ich nach einer Mietdauer von nur 8 Monaten beim Auszug streichen?”

Ghostraider Experte!

Im Grunde genommen brauch man bei 8 Monate Wohnzeit nicht renovieren da man den Mietgegenstand in der Zeit nicht abgewohnt hat.

Diese gehörten Vorgaben sind Blödsinn. Es ist nicht an der 1 Jahresgrenze oder an den Dübellöchern gebunden wann man renovieren muss sondern es steht in einer wirksam vereinbart Schönheitsreparaturklausel.

Mit dem was Sie da über, in Ihre im Mietvertrag stehenden, Renovierungsklausel aufgeführt haben kann ich nichts anfangen, da jedes i Pünktchen zur Beurteilung wichtig ist und hier nur teilweise der Inhalt wiedergegeben wurde.

Auch können Sie nicht sagen das da starre Fristen sind nur weil da Jahreszahlen eingesetzt sind.
So einfach geht es nicht.

Setzen Sie den ganzen Text mal hier rein damit man sich den ansehen kann und vielleicht kann ihnen dann weiter geholfen werden.

Gruß
ghost

Steffen86

§11
Schönheitsreparaturen während und am Ende der Mietzeit

1. Der Vermieter ist nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.

2. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die laufenden -turnusmäßig wiederkehrenden- Schönheitsreparaturen (das Tapezieren bzw. Anstreichen von Wänden und Decken, Holzwerk, das Streichen der Fußböden einschließlich Fußleisten sowie Treppenstufen innerhalb der Mieträume, Heizkörpern einschließlich Heizrohren, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, der innenseiten der Balkone/ Logien) in den Mieträumen in nachstehender Zeitfolge fachgerecht auszuführen. Handelt es sich bei dem Mietobjekt um eine öffentlich geförderte Wohnung, so sind die Innenseiten der Balkone/Logien von der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen ausgenommen.

Die Schönheitsreparaturen werden im Allgemeinen - berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw., soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt wurden, von diesem Zeitpunkt ab - in folgenden Zeitabständen fällig sein, soweit nicht der Grad der Abnutzung eine spätere Durchführung ausreichend ist.
Die Zeitfolge beträgt:

Für das Tapezieren bzw. Anstreichen von Wänden und Decken

in Küche, Baderäumen und Duschen: alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren,
Dielen und Toiletten: alle 5 Jahre

in anderen Nebenräumen der Wohnung: alle 7 Jahre

Für Holzwerk, das Streichender Fußböden
einschließlich Fußleisten sowie
Treppenstufen innerhalb der Mieträume,
Heizkörpern einschließlich Heizrohren,
der Innentüren sowie der Fenster und
Außentüren von innen, der innenseiten
der Balkone/ Logien: alle 7 Jahre

Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass auch bei Ablauf der Fristen der Zustand der Mietsache so ist, dass eine Durchführung der Schönheitsreparaturen noch nicht erforderlich ist.

3. Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses oder, sofern dieser Zeitpunkt später liegt, bei seinem Auszug verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Frist gemäß ziff. 2 seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen erreicht oder überschritten sind. Bei Beendigung des Mietverhältnisses bzw. bei seinem Auszug hat der Mieter in diesem Fall die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben, es sei denn, der Mietre weist nach, dass auch bei Ablauf der Mietzeit bzw. bei Auszug der Zustand der Mietsache so ist, dass eine Durchführung der Schönheitsreparaturen noch nicht erforderlich ist.

4. Sind im Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrages oder, sofern dieser Zeitpunkt später liegt, bei seinem Auszug Schönheitsreparaturen i.S.v.Ziff. 2 noch nicht fällig so hat der Mieter an den Vermieter einen Kostenanteil für zukünftig fällig werdende Schönheitsreparaturen zu zahlen. Zur Berechnung dieses Kostenanteils werden die Kosten einer i.S.v. Abs. 2 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im nach Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt durch das Angebot einer anerkannten Fachfirma ermittelt. Der zu zahlende Anteil entspricht dem Varhältnis zwischen dem vollen Fristen gem. Ziff. 2 und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparatur bzw. seit Beginn des Mietvertrages bis zum nach Satz 1 maßgeblichen Zeipunkt abgelaufenen Zeiträumen. Weist der Mieter nach, dass auch bei Ablauf der vollen Fristen gem. Ziff. 2 der Zustand der Mietsache so sei wird, dass eine Durchführung der Schönheitsreparaturen noch nicht erforderlich sein wird, so ist bei der Berechnung des Anteils auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem unter Berücksichtigung des Zustandes der Mietsache die nächsten Schönheitsreparaturen voraussichtlich auszuführen sein werden.

Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor der Beendigung des Mietvertrages oder seinem Auszug (vgl. Satz 1)fachgerecht durchführtoder durchführen lässt (ggf. auch nur in einzelnen Räumen), ist er von der Zahlung des entsprechenden Kostenanteils befreit. Diese Abwendungsbefugnis erlischt mit Beendigung des Mietvertrages, spätestens jedoch mit dem Auszug, sofern letzterer zu einem späteren Zeitpunkt als die Beendigung des Mietvertrages stattfindet.

Alle Schönheitsreparaturen müssen Fachgerecht ausgeführt werden. Der Mieter darf von der bisherigen Ausführungsart abweichen (z.B. statt Tapete Raufaser). Im Falle einer Neutapezierung sind vorhandene Tapeten zuvor zu entfernen. Naturlasiertes Holzwerk und Kunststoffrahmen dürfen nicht mit Deckfarben oder Lackfarben überstrichen werden. Der Mieter ist für die Durchführung von Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

Susanne Experte!

...und alles Weitere wäre unterlaubte Rechtsberatung!

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