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Da-Masta hat diese Frage gestellt
Hallo,

aus familieren Gründen müssen wir umziehen.

Also die grundlegenden Daten aus unserem Mietvertrag sind die, dass der Mietvertrag 5 Jahre dauert und wenn wir früher ausziehen wollen, müssen wir Nachmieter stellen.

Jetzt las ich in einem Urteil, dass die Dauer nicht 4 Jahre überschreiten darf. Denn dann ist es nicht bindend. Heißt es dann auch, dass wir ohne wenn und aber Kündigen können ohne Nachmieter zu suchen?

Dankeschön

5 Kommentare zu „Mietvertragsdauer 5Jahre, trotzdem kündbar?”

Susanne Experte!

Kommt drauf an:
Ist es ein Zeitmietvertrag (Ende und Anfangsdatum werden eingetragen, Grund für die Befristung)
oder wurde eine gegenseitiger Kündigungsverzicht vereinbart?
Wurde der Kündigungsverzicht bzw. dessen Dauer besprochen oder lediglich im Formularmietvertrag eingetragen?
Oder handelt es sich um einen Mietvertrag, der durch den Vermieter angefertigt wurde?

Da-Masta

Folgendes steht im Vertrag:

Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.07 und endet am 03.2012. Beim Vorzeitigem Auszug ist der Mieter Verpflichtet einen Nachmieter zu stellen. (dies wurde per Hand hinzugefügt, natürlich nicht nachträglich.)

Trotzdem alles rechtens??

Danke

Ghostraider Experte!

Das ist meiner Ansicht nach gar nichts.
Es ist kein beiderseitiger Kündigungsverzicht noch ein Zeitmietvertrag da dieser begründet sein muss.

Der handschriftliche Eintrag wäre auch ungültig und somit auch der ganze Vertrag, da dieser wahrscheinlich nicht ausgehandelt wurde.

Für mich ist es ein ganz normaler Mietvertrag mit 3 Monate Kündigungsfrist.
Hinzu kommt auch das Zeitmietverträge über 5 Jahre nicht gültig sind.

Zur Sicherheit und da mein Wort nicht das Evangelium ist :-) ) sollten Sie den Vertrag von einem Anwalt für Mietrecht prüfen lassen. Die Kosten sind gering.

Gruß
ghost

Susanne Experte!

<em>Hinzu kommt auch das Zeitmietverträge über 5 Jahre nicht gültig sind.</em>

Wo hast Du die Aussage her?

Ghostraider Experte!

Sorry war eine Verwechslung mit Kündigungsverzicht.

Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom 06.04.2005, AZ: VIII ZR 27/04 ausgesprochen, dass eine Formularklausel, welche einen Ausschluss des Kündigungsrechts für länger als vier Jahre vorsieht, unwirksam ist.


Gruß
ghost

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