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Borussia hat diese Frage gestellt
Guten Tag,

habe vor 14 Tagen einen Mietvertrag für eine Wohnung
unterschrieben. Beim renovieren kamen nun verdeckte Feuchteschäden ans Tageslicht.

Meine Frage: Hat man die Möglichkeit nachträglich
vom Vertrag zurück zu treten.

4 Kommentare zu „Mietvertrag”

Dionysos Profi

Sie können wegen verdeckter Feuchtigkeitsschäden nicht vom Mietvertrag zurücktreten. Die Anfechtung eines Vertrages ist nur unter engen Bedingungen möglich. Die andere Variante, eine fristlose Kündigung ist hier auch nicht möglich.

Es bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als den Vermieter den Mangel anzuzeigen und eine Frist zur Beseitigung zu setzen.

LG

Dionysos

Heute ist die "Gute, alte Zeit" von morgen.

Borussia

Hallo Dinysos,

erstmal danke für die schnelle Antwort.

Der Vertrag gilt zum 15.1.2007 der Einzug würde sich
durch den Feuchteschaden auf jeden Fall verzögern.
Haben heute mit einem Fachmann gesprochen. Dieser hat sich unsere " neue" Wohnung angeschaut und Messungen vorgenommen. Er meint, dass das die Reperatur mindestens 5 Monate in Anspruch nimmt.

Bleibt es trotzdem dabei, dass ich nicht vom Vertrag zurücktreten kann?

Gruß
Borussia

Ghostraider Experte!

Sollte der Schimmel gesundheitsschädigend sein könnte man für diese Zeit in ein Hotel ziehen, vielleicht auch, weil halt die Sanierung so lange dauert, kündigen.
Auch bei gesundheitsschädigenden Schimmel ist meiner Meinung nach eine fristlose Kündigung möglich, wenn der Mieter den Schimmel nicht selbst verursacht hat, was ja in ein paar Tagen wohl nicht möglich ist.

Da dies ein Fall ist der nicht klar und deutlich die Schuldfrage hervorhebt, also es nicht klar ist ob eine vorsätzliche Täuschung vorliegt, würde ich dringendst empfehlen einen Fachanwalt für Mietrecht aufzusuchen um klare Antworten zu bekommen.

Gruß
ghost

Dionysos Profi

Guten Abend miteinander,

Zunächst sollten zwei Dinge ganz klar getrennt werden. Feuchtigkeit ist NICHT gleich Schimmel. Und auch von den ca. 240 Schimmelarten sind ausschließlich zwei, die nachweislich negativ auf die Atemwege wirken. Also ist die Panikkeule manchmal wirklich nicht angebracht, sondern verstellt den notwendig sachlichen Blick auf Lösungen.

Mich verwundert die lange Bearbeitungszeit. Den schlimmsten Fall, den ich kenne (bei mehreren tausend vermieteten Wohnungen und mehreren Jahren Erfahrung) sah wie folgt aus: die die gesamte Wohnung war nicht unterkellert. Der Abfluss der Badewanne war undicht. Das Wasser ist also nicht in die Fallleitung sondern in den Boden gelaufen und hat sich unter den vom Mieter verlegten Laminatböden durch den Estrich gezogen. Am Schluss ist das Wasser noch in jede Wand ca. 1,50m hoch diffundiert. Aufgefallen ist das ganze erst, als der Mieter einen Schrank von der Wand rückte und diese ganz schwarz von Stockflecken (Wohlgemerkt, KEIN Schimmel) war.
Und auch diese komplette Trockenlegung der Wohnung mit Putzabschlagen der Wände, aufhauen und Trocknung aller Böden in der 120m² großen Wohnung hat inklusive Instandsetzung nur acht Wochen gedauert. Von denen entfielen allerdings vier Wochen auf die Trocknung.

Wenn die Feuchtigkeit in Ihrer Wohnung nicht offensichtlich war (sichtbare Ausprägungen in Form von Flecken o.ä.) bin ich der Auffassung, dass der Begriff vorsätzliche Täuschung voreilig ist. Denn die Beweislast dafür trifft Sie. Und Vorsatz bekommen Sie in den allerseltensten Fällen bewiesen!

Eine gute Lösung aus meiner Sicht ist, wenn Sie Ihren Vermieter schnellstens über die Feuchtigkeit in Kenntnis setzten und mit kurzer Fristsetzung auffordern eine verbindliche Lösung vorzuschlagen. Ihr Vermieter hat auch ein starkes Interesse daran, "die Beine in die Hand zu nehmen", denn wenn Sie in ein Hotel für die Instandsetzungszeit ziehen und Ihre Möbel eingelagert werden, zahlt Ihr Vermieter am Ende drauf.
Sollte die Wohnung also nicht für Sie in akzeptabler Zeit wieder herzurichten sein, ist Ihr Vermieter vielleicht zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages (inkl. Entschädigungszahlung für Sie) einverstanden.

Ganz zur Not und wenn das Ausmaß des Schadens (aus Ihren Ausführungen leider nicht erkennbar) so gross ist, dass es Ihnen unzumutbar ist, die Wiederherstellung abzuwarten, könnten Sie auch eine fristlose Kündigung in Betracht ziehen. Dann rate ich aber vorab in jedem Fall zum Mieterverein oder zum Anwalt zu gehen. Denn eine Beurteilung der Angemessenheit (und im Fall einer Niederlage vor Gericht müssen Sie die Kündigungsfrist und damit die Mietzahlung gegen sich wirken lassen, sowie die Anwalts- und Gerichtskosten bezahlen) ist hier nicht möglich.

LG

Dionysos

Heute ist die "Gute, alte Zeit" von morgen.

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