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alexundvonny hat diese Frage gestellt
Hallo,

Meine Partnerin und ich haben einen Zeitmietvertrag über ein Jahr abgeschlossen und da es verschiedene Gründe gibt, wollen wir hier so schnell wie möglich wieder raus.

Nun habe ich eine wenig recherchiert und habe festgestellt, dass ein Zeitmietvertrag nur gültig ist, wenn er ganz klare Kriterien erfüllt. Die im §575 BGB geregelt sind:
§ 575 BGB

<em>Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

1.
die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2.
in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3.
die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.</em>

Nun hat mein Vermieter die o.g. Positionen des § 575 BGB im Zeitmietvertragvordruck gestrichen und ersetzt durch: "beide Seiten einigen sich auf einen Zeitmietvertrag über ein Jahr"

Ist das ein Hintertürchen, wenn wir uns damit einverstanden erklärt haben? Oder muss der Vermieter in jedem Falle diese 3 Gründe anführen. Es also dann kein Zeitmietvertrag mehr ist, sondern ein unbefristeter.
Stichwörter: mietrecht + zeitmietvertrag

3 Kommentare zu „ist mein Zeitmietvertrag auch wirklich einer?”

Frank99 aktiver Benutzer

Ihr Vermieter kann nicht nach seinem eigenen Ermessen vom Gesetz abweichen, auch wenn er das gerne möchte. Die Klausel ist m.E. ungültig. Zulässig ist lediglich lt. BGH-Rechtsprechung ein beidseitiger Kundigungsausschluss (= beide Seiten verzichten für einen bestimmten Zeitraum - max. 4 Jahre bei Formularmietvertägen - auf eine ordentliche Kündigung). Aber das lässt sich aus der Formulierung in Ihrem Mietvertrag m. E. nicht ableiten.
Beste Grüße

Ghostraider Experte!

Ich grinse mir eins weg, auf was für Trichter die einzelnen Vermieter kommen um einen Mieter für dumm zu verkaufen.

Aber eine Frage, wurde überhaupt über diese Änderung diskutiert oder wurde dies nur vorgeschlagen und eingetragen, ohne ein Schreiben ala Protokoll, mit Uhrzeit Datum und alles drum und dran an den Mietvertrag angehangen.
Sollte dies nicht der Fall sein, das der Mieter in dieser Diskussion sein Für und Wieder nicht zur Sprache hat bringen können ist diese Vertragsvereinbarung auch ungültig, genau so wie es Frank99 schon von den anderen Sachen beschrieben hat.

Gruß
ghost

VanHinz

Hallo

in unserem Fall steht folgendes im Mietvertrag:

"Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit
(...) Die Kündigung ist jedoch für beide Parteien frühstens zum
31.12.2008 möglich".

Wie ist es in diesem Fall? Auch wir würden gern früher raus.
Weiß jemand Rat?

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