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Naitsabes hat diese Frage gestellt
Hallo,

wir wohnen in einem 18-Parteien-Wohnhaus, Baujahr 1972.
Es gibt Eigentumswohnungen und Mietwohnungen, wir wohnen zur Miete.

Der Vermieter legt ein Gutachten vor, dass eine Ausnahme nach §11 I HeizkostenV darstellt (technisch nicht möglich + vor 1981 bezugsfertig).

Nun möchten wir nach §12 die Heizkosten um 15% kürzen und haben folgende Fragen:

1. Inwiefern trifft hier der Satz 2 zu (bei Eigentum im Verhältnis Eigentümer zur WEG) - wir selbst sind ja "nur" Mieter, dürfen also kürzen, oder nicht ?

2. Falls eine Kürzung möglich ist, gilt die Möglichkeit auch rückwirkend oder nur für künftige Abrechnungen. Wenn rückwirkend, wie lange und aufgrund welcher rechtliche Grundlage ?

Besten Dank für Eure Mühe
Gruß

1 Kommentar zu „Heizkosten nach §12 um 15% kürzen - Möglich ? Verjährung ?”

Susanne Experte!

§ 195
Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Danach kannst Du die Kürzungen vornehmen. Ob der Eigentümer, also der VM kürzen darf,soll nicht Dein Problem sein.

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