Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
philio hat diese Frage gestellt
Hallo!
Wir sind eine 10 köpfige WG in einem altbau (2 stockwerke mit je 3 zimmern, küche, grosser bewohnbarer keller, garten)

jedes zimmer ist einzeln vermietet. die zimmer gehen vom flur ab. flur, küche bad zur mitbenutzung heisst es im mietvertrag.

unser vermieter möchte zum 1.10.08 in das haus einziehen. bisher hat er dies nur mündlich gegenüber 2 mitbewohnern geäussert. Was allerdings für dieses vorhaben spricht, ist, dass er seit februar 2007 ununterbrochen renoviert (Abschleifen der Dielen des Treppenhauses, Abschleifen, Streichen aller Türen und Heizkörper, Neudecken des Daches, Erneuerung des Dachstuhls, Ausstausch der Gas und Heizungsrohre, neuer Fassadenanstrich mit Gerüst...)

nun zu meinen fragen:
a) müssen wir die renovierungsarbeiten erdulden (wir zahlen weiterhin unsere miete, haben aber den lärm und den dreck und profitieren gar nicht davon)
b)er kündigt die renovierung nicht an und läuft durch unser Haus ohne voranmeldung oder absprache (manchmal sogar nachts um halb 12 mit fremden personen) Ist das zulässig?
c) Wir haben uns bei ihm Beschwerd über das betreten des hauses ohne anmeldung aber er reagiert nicht (bekommt keine Briefe und nimmt keine einschreiben an)
d) ist eigenbedarf dieses grossen Hauses für einen alleinstehenden älteren herren überhaupt gerechtfertigt?

Hoffe auf antworten!!
Vielen dank, philio
Stichwörter: eigenbedarfskündigung

2 Kommentare zu „eigenbedarf gerechtfertigt?”

Ghostraider Experte!

Für Eigenbedarf bedarf es einigen Voraussetzungen und da noch keine Kündigung wegen Eigenbedarf vorliegt hat es noch Zeit darauf einzugehen.

Die Renovierung und Modernisierungsarbeiten müssen Sie zu den normalen Arbeitszeiten dulden.

Solange die Arbeiten nicht in Ihren Räumen durchgeführt werden brauch er diese auch nicht anmelden. Es wäre zwar ein netter Zug von ihm gewesen Sie zu informieren aber, naja nicht jeder hat Anstand.

Wegen der Lärmbelästigung, dem Schmutz und evtl. dem Gerüst vor dem Fenster können Sie eine Mietminderung ansetzen.
Dies würde ich, damit keine Fehler unterlaufen, aber mit einem Rechtsanwalt durchführen.

Wegen dem Gerüst müssen Sie auch der Hausratversicherung Bescheid geben.
Die Vers. oder der RA wird Sie darüber beraten.

Wenn das Treppenhaus verschmutzt ist hat es der Verursacher sprich Vermieter zu reinigen.

Ab 22.00 Uhr haben Sie ein Recht auf eine ungestörte Nachtruhe und können den nächtlichen Besuch rauswerfen.

Gruß
ghost

Susanne Experte!

Hier ein Kommentar von einem Fachanwalt zu einem ähnlichen Thema, der sieht das offensichtlich so, dass die Arbeiten zwar zu dulden sind, aber auch Maßnahmen, die nicht unter die Modernisierungsankündging fallen, anzumelden sind.

<strong> Wenn Bauarbeiten am Haus geplant sind, hat der Vermieter grundsätzlich eine schriftliche Informationspflicht gegenüber den Mietern über Umfang und Dauer der Baumaßnahmen. Für Modernisierungsmaßnahmen gilt sogar gemäß § 554 Abs. 3 BGB eine gesetzlich geregelte Ankündigungsfrist von 3 Monaten. Für Instandsetzungsmaßnahme ist diese Frist zwar nicht direkt anwendbar, dennoch muss der Vermieter hier rechtszeitig ankündigen. Als angemessen wird dabei der Zeitraum gesehen, der für den Mieter erforderlich ist, um sich auf die bevorstehenden Beeinträchtigungen einstellen zu können. Bei starker Beeinträchtigung des Mietgebrauches ist daher eine Ankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen erforderlich , bei nur schwacher Beeinträchtigung kann allerdings eine Frist von wenigen Tagen ausreichend sein. Etwas anderes gilt lediglich, wenn es sich um nicht vorhersehbare Notreparaturen handelt.</strong>
hier gefunden:
<url>http://www.frag-einen-anwalt.de/Hausfriedensbruch-durch-unangekündigte-Bauarbeiten__f34048.html</url>;


Da aber allerdings nur die Zimmer gemietet sind und die anderen Räume lediglich zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt sind, darf er diese sicher auch begehen.

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.