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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo, werte Mietexperten,

folgende Fragestellung konnte ich mir leider nicht selbst beantworten:
Wir sind an einer Wohnung interessiert (Neubau), die mit 117qm und 4 Zimmern beschrieben wird. Als Besonderheit sei zu bemerken, dass es sich um ein Dreifamilienhaus handelt und jede Wohnung seinen eigenen Hauseingang (inkl. Treppenhaus) hat. Die beiden Räume im Spitzboden und der Keller sind laut Bauordnung (Hamburg) keine Aufenthaltsräume (aufgrund der Deckenhöhe). Nun zu meiner Frage: werden diese Räume laut Wohnflächenverordnung (WoFlV 2004) zu der Wohnfläche hinzugerechnet? Einerseits steht in der Verordnung, dass Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, nicht zur Wohnfläche gehören. Andererseits gehören Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche!!! nach allen Seiten geschlossene Räume sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören, zu der Wohnfläche.
Ist das nur eine Frage der Bezeichnung der Räume? Es sind zwar keine Aufenthaltsräume, werden aber trotzdem zur Wohnfläche gerechnet, da sie innerhalb der Wohnung sind?

Viele Grüße und Danke im Voraus
Lamont

0 Kommentare zu „Bauordnung und Wohnflächenverordnung (WoFlV 2004)”

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