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Baumängel bei Reihenhaus durch Schallbrücke

Ebenso wie bei einer Eigentumswohnanlage können bei der Errichtung mehrerer Reihenhäuser durch einen Bauunternehmer die zum Erreichen des erforderlichen Schallschutzes notwendigen Baumaßnahmen nicht isoliert für jedes Objekt beurteilt werden. Ein ordnungsgemäßer Schallschutz zu den angrenzenden Nachbarhäusern kann bei Reiheneigenheimen nur dann gewährleistet sein, wenn auch in den benachbarten Häusern die notwendigen Anforderungen an den Schallschutz eingehalten werden. Insbesondere Schallbrücken durch unsachgemäße Bauausführung bzw. Planung im Nachbarhaus oder im Trennbereich zwischen den Gebäuden können gravierende Auswirkungen auf den Schallschutz im angrenzenden Bauwerk haben.

Die Haftung des Unternehmers wird in solchen Fällen nicht dadurch ausgeschlossen, dass die für die Schallmängel ursächlichen Bauarbeiten von den Erwerbern des Nachbarhauses im Wege der erlaubten Eigenleistung erbracht wurden. Maßnahmen zur Beseitigung von Schallschutzmängeln in einem Wohnhaus sind im Übrigen auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn sie einen hohen Kostenaufwand erfordern (hier ca. 50.000 DM).

Urteil des OLG Hamm vom 08.03.2001
21 U 24/00
OLGR Hamm 2001, 272
BauR 2001, 1262
Stichwörter: baumängel + reihenhaus + schallbrücke

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