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Rebekka_S hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,
habe meine Wohnung gekündigt, was vom Vermieter auch ohne Probleme akzeptiert wurde, jedoch mit der Auflage, es müsse die komplette Tapete von den Wänden entfernt werden, die Decken seien weiß zu streichen und auch die Türen und Rahmen, Heizkörper, Fußleisten und Versorgungsleitungen seien weiß zu lackieren.
Im Mietvertrag steht keine Klausel zur Endrenovierung, lediglich die übliche bezüglich Schönheitsreparaturen (ohne fest definierte 3-, 5- und 7-Jahres-Zeiträume zu benennen).
Hintergrund ist sicherlich, dass die Wohnung, welche im Anschluss an die oben beschriebenen, vom Vermieter geforderten Arbeiten ja in einem optimalen Zustand wäre, verkauft (und nicht weiter vermietet) werden soll. Aber sind wir als Vormieter denn wirklich für all diese oben genannten Arbeiten zuständig?! Vielleicht weiß ja jemand mehr...
Ich hoffe, mich nicht zu wiederholen mit meiner Frage, habe aber auch bisher im www keinen exakt vergleichbaren Fall entdeckt.
Liebe Grüße!

1 Kommentar zu „AUSZUG: Wie umfangreich darf die Renovierung sein, die der Vermieter fordert?”

Balkonexperte Experte! 06.02.2011 18:47

Wenn in Ihrem Mietvertrag keine starre Fristenregelung vereinbart ist, dann gehören die von Ihnen zitierten Schönheitsreparaturen dem Vermieter gegenüber geschuldet. Hier ist einzig entscheidund der Zustand der Wände, Decken, etc.

Einzig die Klausel mit dem Entfernen der Tapeten dürfte überholt sein:

http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/Schoenheitsreparaturen/sa3.htm

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