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Gotti hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich habe folgendes Problem:

in meiner Wohnung existiert von Anfang an ein Kabelanschluss der in den Nebenkosten mit aufgeführt ist.

Jetzt habe ich vor 2 Tagen per Aushang am schwarzen Brett in unserer Hochhaussiedlung erfahren das in 2 Wochen ein rückkanalfähiger Multimediaanschluss in der Wohnung bzw. strangweise in allen Wohnungen gelegt werden soll.

In diesem Zusammenhang wird von dem Mieter bzw. mir erwartet das ich an einem Tag die Wohnung von 8-20 Uhr offen halten muss.

Ich habe jetzt folgende Fragen:

1. Ist eine Aufwertung des Kabelanschlusses eine Modernisierungsmassnahme im Sinne des §554 BGB bei dem eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten gelten würde?

2. Kann ich, da ich zu dem fraglichen Termin im Krankenhaus sein werde und habe auch keine Person an der Hand, die sich für mich stellvertretend von 8-20 Uhr in die Wohnung setzt, mit irgendwelchen Kosten belastet werden, wenn die Installationsfirma wegen mir zu einem 2. Termin antreten muss?

3. Muss ich so eine Installation überhaupt hinnehmen, wenn ich keinen Vertrag mit irgendeinem Kabel Unternehmen habe?

4. wie hoch dürfen in so einem Zusammenhang die Nebenkosten oder die Miete steigen wenn dieser Anschluss installiert ist (wenn auch gegen meinen Willen)?

5. Wer ist für die rechtzeitige Ankündigung (3 Monate im voraus oder wieviel Wochen?) überhaupt verantwortlich? Ist es der Vermieter oder ist es die Hausverwaltung die im Auftrag der Vermieter handelt?

Ich weiss das es sehr viele Fragen auf einmal sind. Aber ich bin z.Zt. auf meine Hausverwaltung sehr sauer, da es jetzt schon das 2. Mal ist, wo planbare Umbaumassnahmen so extrem kurzfristig binnen 2 Wochen angkündigt wird.
Es ist vielleicht noch zu erwähnen, das mein Vermieter per Protokoll aus der Eigentümerversammlung darüber informiert wurde DAS eine solche Massnahme kommt, aber über irgendwelche Termine steht auch in dem besagten Protokoll nichts drin.

Ich würde mich über jede Art von Argumentationshilfe meiner Hausverwaltung gegenüber sehr freuen.


Liebe Grüsse an Alle
Gottfried

1 Kommentar zu „Ankündigungsfrist b. Modernisierungsmassnahmen”

forsetis Experte! 22.12.2012 14:38

Für Sie im Mietrechtslexikon gefunden:
1. Vorankündigung der Modernisierungsmaßnahme vor Baubeginn:

Zunächst muss der Vermieter spätestens 3 Monate vor Beginn der Baumaßnamen dem Mieter die beabsichtigte Baumaßnahme sowie die geschätzte Dauer genau erläutern -in Textform -, ebenso muß er die voraussichtliche zu erwartende Mieterhöhung dem Mieter - ebenfalls in Textfom - (Erläuterung zur >>>> Textform) dem Vermieter mitteilen. Der Mieter ist sodann berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang (Erläuterung zum >>>> Zugang) der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen ( § 554 Abs 3 BGB).
Ausnahme: gilt nicht bei unerheblichen Einwirkungen auf die Mieträume bei unerheblicher zu erwartender Mieterhöhung. In diesem Fall keine derartigen Verpflichtungen des Vermieters.

2. Folgen einer Versäumnis des Vermieters:
Versäumt es der Vermieter, dem Mieter eine entsprechende Mitteilung zu senden, hat dies auf die Wirksamkeit des späteren Mieterhöhungsverlangen keinen Einfluß, jedoch verlängert sich die Frist, ab der die neue erhöhte Miete zu zahlen ist auf 6 Monate, gerechnet ab dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens ( § 559b Abs 2 BGB ).

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/modernisierung.htm

Wegen des Termins sollten Sie sich frühzeitig mit der Firma in Verbindung setzten, um eine Lösung zu finden.

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