Wohnen und leben
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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Das Geschäft <br />
Rechtlich ist gegen eine solche Vereinbarung nichts einzuwenden. Sie müssen ja nicht kaufen.<br />
Dann kann es aber vorkommen, dass man Sie als Bewerber für die Wohnung nicht akzeptiert. Entschließen Sie sich also (zähneknirschend) zur Übernahme von Einrichtungsgegenständen, sind Sie finanziell kein Freiwild. Sie müssen nur den Preis zahlen, der nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der überlassenen Gegenstände steht.<br />
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Vorsicht! Sollten Sie in der Euphorie über Ihren Erfolg auf dem Wohnungsmarkt zu überhöhten Preisen abgewohnte Flohmarktware gekauft haben, ist nicht aller Tage Abend. <br />
Die Rückforderung <br />
Ob der Vormieter Sie wirklich "über's Ohr gehauen" hat, können Sie nach dieser Faustformel berechnen:<br />
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Stellen Sie erstens den Zeitwert der überlassenen Gegenstände fest.<br />
Schlagen Sie zweitens auf den Zeitwert 50 Prozent auf.<br />
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Überschreitet der von Ihnen gezahlte Betrag tatsächlich die so ermittelte Summe, können Sie drittens die sich daraus ergebende Differenz zurückverlangen. <br />
Das Beispiel <br />
Sie zahlen als Nachmieter für einen alten Schrank 700 Euro. Der Zeitwert beträgt nur 200 Euro. Der Vertrag wäre bis zu 300 Euro wirksam gewesen. 400 Euro können Sie demnach zurückfordern.<br />
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Tipp! Listen Sie die erworbenen Gegenstände auf und lassen Sie sich den von Ihnen gezahlten Betrag unbedingt quittieren. Nur so können Sie später beweisen, wie viel Sie wofür bezahlt haben. <br />
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Stichwörter: ablöse

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