Hat man eine eigene Immobilie, so hat man das Recht hier einem Untermieter die Wohnräume zur Verfügung zu stellen.
Ist man allerdings Mieter, so hat man sich hier vorher eine Erlaubnis vom jeweiligen Besitzer einzuholen. Durch eine Untervermietung bleiben hier die Vertragsbezeichnungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter unberührt. Tritt aber hier anstelle des bisherigen Mieters ein Neumieter in den Mietvertrag ein. Auch wenn hier dem Vermieter bei der Untervermietung der bisherige Mieter als Schuldner erhalten bleibt, kommt hier öfter ein Unbehagen auf, wenn hier der Mieter den Wunsch äußert an eine dritte Person unter zu vermieten. Hier ist zu beachten, das sich ja der Vermieter seinen jeweiligen Mieter nach einer Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Zulässigkeit und unter Bedacht ausgesucht hat. Wird hier aber jetzt wieder Untervermietet, so drängt sich hier wieder neue Unwissenheit auf, ob den der neue Untervermieter diesen Anforderungen auch gerecht werden kann und sich hier auch ordnungsgemäß integrieren kann. Bevor man aber den Vermieter um eine zusätzliche Untervermietung bitte, sollt man sich hier vorerst genau im Mietvertrag informieren, ob hier überhaupt eine Untervermietung in Frage kommt. Bevor ein Mieter einen Untermieter bei sich aufnimmt ist in der Regel immer zuerst mit dem Vermieter zu sprechen. Wird dies nicht unternommen, so handelt man hier gegen das Gesetz und nimmt hier sogar eine Kündigung der Wohnung in kauf. Verweigert ein Vermieter auf Anfrage des Mieters die Erlaubnis einer angestrebten Untervermietung, so hat hier der Mieter das Recht, die Wohnung innerhalb einer drei Monatsfrist zu kündigen. Ein Mieter kann in seiner gemieteten Wohnung Besuch empfangen, dieser kann eine Besuchszeit von über circa drei Monaten erlangen, er darf aber auf gar keinen Fall die geregelte Besuchszeit über einen längeren Zeitraum überschreiten. Dieser Zeitraum sollte hier im jeweiligen Mietvertrag fest geregelt sein. Entscheidet sich ein Mieter zu einer Auswanderung, so darf er auf gar keinen Fall die gemieteten Wohnräume an eine weitere Person übergeben, sondern hat hier die Wohnung ordnungsgemäß und fristgerecht zu kündigen. Dies gilt auch im Rahmen einer Weitervermietung an Familienangehörige. Auch bei einer Untervermietung von Geschwistern ist hier auf alle Fälle vorab eine Anfrage an den jeweiligen Vermieter zu stellen. Der Vermieter muss auch hier zustimmen, falls sich der Untermieter nach Ablauf der geregelten Besuchszeit zu einem Einzug entscheidet. Alles in allem ist es nicht zulässig, eine Wohnung oder einzelne Wohnräume an Dritte Person unterzuvermieten, ohne vorab eine Anfrage an den jeweiligen Vermieter zu stellen.