Eintragungen in das Grundbuch werden nur nach Antrag und Bewilligung vorgenommen.
Einen Antrag auf eine Eintragung in das Grundbuch kann ein Grundstückseigentümer, ein Grundstückskäufer oder ein Begünstigter wie beispielsweise ein Kreditinstitut stellen. Grundbucheintragungen müssen von demjenigen, dessen Recht durch die Eintragung betroffen ist, bewilligt werden. Für die Eintragungen im Grundbuch wird der Antrag mittels einer Urkunde von einem Notar gestellt. Oft ist es so, dass Antrag und Bewilligung in einer Urkunde enthalten sind. Bei Grundstücksverkäufen ist dies meist der Fall. Zu den Grundbucheintragungen gehören zum Beispiel die Eintragung einer Grundschuld oder die Eintragung bei Eigentümerwechsel. Da das Grundbuch bei den Amtsgerichten geführt wird, müssen sämtliche Anträge an das zuständige Amtsgericht gestellt werden.