gefragt von administrator am 30.11.1999

Prostitution

Befindet sich in der Großstadt kein "Sperrbezirk", stellt die bloße Existenz eines Bordells oder bordellähnlichen Betriebs in einem Mietshaus noch keinen Mangel dar, der eine Mietminderung rechtfertigt. Erst, wenn von dem Betrieb Belästigungen für die Mieter ausgehen, kann die Miete gemindert werden. Konkret: Gestöhne beim Geschlechtsverkehr oder Folterungen, Schlägereien vor dem Lokal, Flucht einer unbekleideten Frau im Treppenhaus, herumliegende Kondome im Flur, nur mit Unterwäsche bekleidete Gäste auf der Straße, erlauben die Miete um 20 % zu kürzen. Kommt es überdies zu lauten Unterhaltungen, Gläserklirren und lautem Türzuschlagen, kann die Miete um 25 % gemindert werden. (LG Berlin, Az. 61 S 518/98, aus: NJW-RR 2000, S. 601). Ein anderes Gericht erlaubte eine Minderung zwischen 55 % in der Winterzeit und 70 % in der Sommerzeit. (AG Berlin Charlottenburg, aus: WM 1999, S. 71) <br />
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Ein Fensterbordell im Mietshaus mit separatem Eingang rechtfertigt keine Mietminderung, weil kein Risiko besteht, Kunden des Bordells im Treppenhaus begegnen zu können. Erst recht entfällt das Minderungsrecht, wenn das Mietshaus in unmittelbarer Nachbarschaft einer stadtbekannten "Rotlichtszene" liegt. (AG Hamburg, Az. 47 C 666/00, aus: WM 2002, S. 264)<br />
Stichwörter: prostitution

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