Mietermini
11.07.2008 12:36
Hallo Barbara,
ein Recht zur Rückforderung der gezahlten Betriebskostenvorauszahlungen gibt es nicht.
Der Vermieter ist nach § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB verpflichtet, dem Mieter die Abrechnung bis spätestens 12 Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zuzustellen. Das wäre in diesem Fall der 31.12.2007, sofern der Abrechnungszeitraum vom 01.01.-31.12. eines Jahres läuft.
Die gesetzliche Frist ist eine Ausschlussfrist, d. h. die vom Vermieter verschuldete Fristversäumung führt zum Verlust seines Nachzahlungsanspruchs (§ 556 Abs. 3 BGB).
Sofern die Abrechnung eine Nachforderung ausweisen, ist dieser Anspruch des Vermieters verjährt, ein Guthaben allerdings steht Ihnen zu. Deshalb sollten Sie die Abrechnung anfordern.
Gruß Mietermini
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