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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo
heute (15.02.) hatte ich ein Schreiben von einem Architekten/Sachverständigen im Postkasten, der sich auf § 554 BGB beruft und einen kurzfristigen Termin zu einer Besichtigung meiner Wohnung auf Freitag den 17.02.06 festgelegt hat.

Ist das so rechtens???

Ich habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass er im mom. hier nichts begutachten könne, da überall abgebaute Möbel und Umzugskisten herumstehen und vom allgem. Zustand der Wohnung so doch wenig zu erkennen sei. Seine Antwort- es wäre ihm egal, er wolle nur sehen, wie weit der Stand der Dinge hier wäre und ob eine Minimierung meiner Mietschulden zu ermitteln wäre.
Falls ich ihn den Zutritt zur Wohnung verweigern würde, wird er mir die angefangene Std. mit 75 € + MsSt. in Rechnung stellen und ggf. den Zutritt durch eine einweilige Verfügung einwirken.

Vorangegangen ist eine fristlose Kündigung meines Vermieters, der mir diese aufgrund von Katzenhaltung ausgesprochen hat.
Diese Kündigung habe ich nicht angenommen - und habe fristgerecht zum 01.02.06 gekündigt.
Daraufhin wurde mir von ihm eine Androhung einer Räumungsklage zugesandt.

Leider war es mir unmöglich, zum 01.02. eine neue Wohnung zu finden, da sämtliche potentielle Vermieter, bei Erwähnung einer evtl. Räumungsklage meines alten Vermieters, die Verhandlungen abgebrochen haben.

Mittlerweile habe ich eine neue Wohung gefunden, für die ich morgen den Schlüssel bekomme und wo sofort angefangen wird zu renovieren, so dass ich zum 01.03.2006 hier aus dieser Wohnung raus bin.

Ich habe vor 4 Jahren bei meinem Einzug hier, die Wohnung komplett renovieren müssen - muss ich dieses beim Auszug auch tun?

Lieben Dank schonmal für die Beantwortung meiner Fragen!

Monalisa
Stichwörter: antwort + bitte + schnelle + wichtig

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