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Überschwemmung: Mieter darf bei Unbenutzbarkeit der Wohnung die Mietzahlung einstellen

Werden die Mieträume durch ein für den Vermieter nicht vorhersehbares Naturereignis überschwemmt und sind dadurch nicht mehr gebrauchstauglich, ist der Mieter zu einer Mietminderung auf "Null" berechtigt.

Mit dieser Begründung wies das Landgericht (LG) Leipzig die Klage eines Vermieters auf Zahlung ausstehender Miete zurück. Es begründete die Entscheidung damit, dass die Räume infolge einer Überschwemmung nicht mehr gebrauchstauglich gewesen seien. Das Gesetz gewähre dem Mieter jedoch den Anspruch auf Gebrauch einer mangelfreien Sache. Der Vermieter müsse die Räume so bereitstellen, dass der Mieter in der Lage sei, sie ordnungsgemäß zu nutzen. Sei dies durch Umstände nicht möglich, die der Mieter nicht zu vertreten habe, sei der Mieter von der Zahlung der Miete befreit. Dabei bestehe das Recht zur Mietminderung unabhängig von einem Verschulden des Vermieters - also auch dann, wenn der Mangel durch ein nicht vom Vermieter voraussehbares Naturereignis verursacht werde (LG Leipzig, 1 S 1314/03).

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