Mietermini
03.07.2008 14:14
Hallo Dagmar,
die außerordentliche fristlose Kündigung ist grundsätzlich zulässig, wenn der Zahlungsrückstand zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als 2 Monatsmieten betragen hat. Sofern es sich um die erste Kündigung innerhalb von zwei Jahren handelt, haben Sie nach § 569 BGB die Möglichkeit die Kündigung durch Ausgleich der Gesamtforderung des Vermieters zu 'heilen'.
Das ist außer einer neuerlichen Vereinbarung mit dem Vermieter die einzige Möglichkeit die Räumungsklage abzuwenden.
Haben Sie allerdings in den letzten 2 Jahren schon einmal eine fristlose Kündigung erhalten, müssen Sie sich nach einer anderen Wohnung umsehen.
Gruß Mietermini
AMAyer
24.07.2009 08:14
Ihr Vermieter ist wie alle, ein schlechter gieriger Mensch, welcher Profit vor alle anderen Interessen stellt!
Sie sollten mit diesem Problem umgehend rechts sicheren Rat einholen. Wenden Sie sich unverzüglich an die Kollegen vom örtl. Mieterschutzverein.
AM
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