gefragt von administrator am 30.11.1999

AGB-Recht Vertragsrecht - Sonstige Verträge Sonstiges

AGB-Recht Vertragsrecht - Sonstige Verträge Sonstiges

BGH - OLG Koblenz - LG Mainz
27.10.2005
III ZR 59/05

a) Nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Regelung in § 5 Abs. 8 HeimG hält eine Klausel in einem Heimvertrag, nach der für den Fall einer Abwesenheit von bis zu drei Tagen keine Erstattung ersparter Aufwendungen vorzunehmen ist, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB grundsätzlich stand (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 148, 233).

b) In Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung und Sozialhilfeempfängern muss eine Regelung über die Erstattung ersparter Aufwendungen in Fällen vorübergehender Abwesenheit jedoch den in diesen Bereichen getroffenen normativen Vereinbarungen entsprechen.

BGB § 307 Bm
HeimG § 5 Abs. 8

Aktenzeichen: IIIZR59/05 Paragraphen: BGB§307 HeimG§5 Datum: 2005-10-27

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