gefragt von administrator am 30.11.1999

Schweigen des Arbeitgebers keine Zustimmung zur Arbeitszeitv

Schweigen des Arbeitgebers keine Zustimmung zur Arbeitszeitverkürzung

Nach § 8 Abs. 3 des am 01.01.2001 in Kraft getretenen Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln und sich um eine Einigung zu bemühen. Unterlässt der Arbeitgeber ein derartiges Gespräch, führt dies nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aber nicht automatisch dazu, dass die Zustimmung des Unternehmers als erteilt gilt.

Urteil des BAG vom 18.02.2003
9 AZR 356/02
Pressemitteilung Nr. 14/2003

Antworten

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.

Login
Auch Mietprobleme/-fragen?
Neue Frage stellen
Suche
Keine Nebenkostenabrechnung bekommen
Nachbarschaftshilfe ist keine Schwarzarbeit
Einzelne Ameisen - Keine Wohnwertbeeinträchtigung
Hundehaltung, keine Sonderrecht für Rudeltiere !
Mieterhöhung und Zustimmung durch den Mieter