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Anforderungen an Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Nach § 543 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist der Vermieter berechtigt, ein bestehendes Mietverhältnis zu kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Rückstand ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Mietzahlung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Das Amtsgericht Dortmund verlangt, dass die Kündigung den Mietrückstand nach Höhe und Zeitpunkt genau bezeichnet. Anderenfalls ist die Kündigung unwirksam.

Urteil des AG Dortmund vom 01.04.2003
125 C 239/03
NJW Heft 31/2003, Seite XII

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