gefragt von administrator am 30.11.1999

Unwirksame Klauseln über Schönheitsreparaturen

Unwirksame Klauseln über Schönheitsreparaturen

Werden dem Mieter in einem formularmäßigen Mitvertrag sowohl regelmäßige Schönheitsreparaturen als auch die Verpflichtung auferlegt, die Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses „unabhängig vom Ablauf der vereinbarten Renovierungsfristen vollständig sach- und fachgerecht renoviert zurückzugeben“, ist diese Klausel nicht nur für sich unzulässig, sondern macht auch die Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen unwirksam.

Urteil des LG Düsseldorf vom 17.10.2002
21 S 69/02
MDR 2003, 213

Antworten

antwort von administrator am
Keine unzulässige bauliche Veränderung durch größere Fenster

Ist im Bauplan einer Eigentumswohnanlage eine bestimmte Fenstergröße vorgeschrieben und wurden von einem Eigentümer größere Fenster (statt zulässiger Breite von 100 cm 195 cm) eingebaut, steht den anderen Eigentümern gleichwohl kein Beseitigungsanspruch zu, wenn die Möglichkeit, das Nachbargrundstück einzusehen, nicht erhöht und auch Brandschutz- oder optische Gesichtspunkte nicht zu Nachteilen für die Nachbarn führen. Dies gilt erst recht, wenn der Erwerber des Sondereigentums die bauliche Veränderung nicht zu vertreten hat, weil sie noch vom Verkäufer durchgeführt wurde.

Urteil des BayObLG vom 20.03.2002
2 ZBR 178/01
RdW 2002, 753

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