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Fristlose Kündigung möglich ??

 Senior hat diese Frage am 07.11.2008 gestellt
Hallo,

Ich wohne in einer kleinen Einzimmerwohnung mit Bad, die an der Seite eines Wohngebäudes liegt. Heisst meine Wohnung ist nahezu komplett von Aussenwänden umgeben.
Die Wohnung war vor mir vermietet und wurde komplett renoviert.
Erneuert wurden nicht Fenster und Wohnungstür.
Es fand bisher noch keine Wohnungsabnahme statt, ich wohne jetzt seit 1 Jahr (Einzug Oktober 2007) in dieser Wohnung.

Jetzt zum eigendlichen Problem!

-Direkt nach dem Einzug (18.10.2007) habe ich bereits schriftlich Mängel angezeigt.
Z.B. ein defektes Badfenster (nicht zu öffnen), falsch verlegtes Laminat, Baumängel (wie z.B. nicht verfugte Fliesen, defekte Fliesen) oder (wesentlich schwerwiegender) meine nicht wirklich vorhandene Wohnungstür. Ich besitze eine Windfangtür (öffnet nach aussen, abschliessbar) Dahinter die eigendliche Wohnungtür (nach Innen öffnend, bisher kein Schloss vom vermieter eingebaut, bzw nicht mal eine Klinke...).

Von diesen Mängeln wurden bisher nur die fehlenden Verfugungen und die defekte Fliese behoben! (am 02.04.2008)

-Am 04.01.2008 habe ich diese Mängel dann nochmal schriftlich Aufgelistet und auf den hinzugekommenen Schimmelpilzbefall in der Wohnung hingewiesen. Seit diesem Schreiben erfolgte die Zahlung der Miete unter vorbehalt.

-Am 02.04.2008 kommt dann zumindest ein Fliesenleger (vom Vermieter) um meine Fliesen fertig zu verfugen.

-Seit dem 21.04.2008 habe ich dann eine Mietminderung von 25 % festgelegt, sowie eine Zurückhaltung von 50 % der Miete bis zur Beseitigung der Mängel.

-26.04.2008
Vom Vermieter geschickte Maler reissen die Tapete an den Stellen, an denen Schimmelpilzbefall vorkam, ab. Gleichzeitig haben sie eine Messung der Feuchtigkeit in den Aussenwänden vorgenommen und bestätigt, dass die Feuchtigkeit von ausserhalb der Wohnung kommt. Der Vermieter sichert mir zu, dass in der nächsten Woche etwas passieren werde, bzw. es bauliche Maßnahmen am Wohnhaus geben soll.

Es passiert gar nichts....

-30.06.2008
Schrifltiche Aufforderung alle Mängel umgehend zu beheben und es nicht bei der tw. Behebung zu belassen!

-03.09.2008
Rückweisung einer Zahlungserinnerung des Vermieters unter Hinweis auf nicht behobene Mängel.

-10/2008
Gespräch mit dem Vermieter in der Wohnung, dort Hinweis auf neuerlich entdeckten Schimmel an einer der Aussenwände.

Es passiert nichts...

-10 & 11 / 2008
Starke Schimmelentwicklung im Bad und wieder an den bereits bekannten Stellen (Küche,Wohnraum -> dort keine Tapete mehr vorhanden...seit 04/2008. Es schimmelt also die Wand). Schimmel auch an einer der Innenwände, auf Bodenhöhe. Dort hebt sich das Laminat bereits direkt nach dem Einbau stark an (Mängel gemeldet am 18.10.2008). Dort ist die Wand nass!

Messung eines befreundeten Handwerkers ergibt das die Wände getrost als "nass" bezeichnet werden können.

In der Wohnung unter mir ebenfalls starker Schimmelbefall im Bad. Keine nassen Aussenwände im EG.

Am 26.04.2008 waren das letzte mal Handwerker vom Vermieter in meiner Wohnung. Seit dem passiert hier gar nichts mehr...

Was kann ich tun? Fristlos kündigen wäre mir am liebsten...
Danke für alle Antworten im voraus!

lg
Senior
Stichwörter: maengel + schimmel

5 Kommentare zu „Fristlose Kündigung möglich ??”

 Susanne Experte!
07.11.2008 12:49

Vor der fristlosen Kündigung würde ich eine letzte Mahnung mit kurzfristiger Frist schicken und Hinweis auf fristlose Kündigung.

 Feffek Experte!
11.11.2008 13:35

Hi Senior,

Ich würde dem Kommentar von ?Susanne? zustimmen!

Sofern du eine fristlose Kündigung in Betracht ziehst, dann möchte ich dir noch gerne ein paar Hinweise geben:

- 1. prüfen dein Mietervertrag genau, ob hinsichtlich deiner Mängel irgendwas darin steht (Was du machen musst oder sollst. /etc.).
- 2. Schau dir bitte die Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 536-536d an, die geben dir eine gute Hilfestellung für deine fristlose Kündigung und erklärt dir deine weitere Vorgehensweise.
- 3. Wichtig ist auch, das deine vergangenen Schreiben an den Vermieter, per Einschreiben (evtl. auch per Nachnahme) verschickst hast. Das hat den Vorteil, dass du bei einer evtl. gerichtlichen Auseinandersetzung, die Richtigkeit deiner fristlosen Kündigung untermauern kannst.
- 4. Ebenso wie ?Susanne? (in ihrem Kommentar geschrieben hat), würde ich ein letztes Schreiben aufsetzen und den VM eindringlich auf die Mängel hinweisen und zusätzlich darum bitten, die Mängel in einer angemessenen Frist (14-21 Tagen) beseitigen zulassen. Gebe dein Kündigungstermin an! => Das ganze per Einschreiben und Rückschein.

Generell würde ich Dir aber auch anraten, den Weg zum örtlichen Mieterverein zu suchen.

Hoffe ich konnte dir etwas helfen?

Gruß Feffek

 Susanne Experte!
11.11.2008 13:44

Nimmt der Vm das Einschreiben nicht an, gilt es nicht als zugestellt. Sicherer ist das Einwurfeinschreiben. Der Zusteller notiert, wann er es eingeworfen hat, dann gilt es als zugestellt.

 Senior
11.11.2008 16:47

Danke für eure Antworten... habe mir noch Rat bei der Rechtsberatung meiner Versicherung geholt. Die meinen ich sollte mir nen Arzt suchen der mir eine gesundheitsgefährdung bescheinung. Ansonsten soll es wohl noch die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages geben... die Chance ist denkbar gering!

Also such ich mir noch nen Dr...

 AMAyer Experte!
08.04.2009 08:54

Sie haben genug unternommen, jetzt ist der üble Bursche von Vermieter an der Reihe seinen Schaden bei Ihnen zu beheben!

Lassen Sie prüfen, ob der Schimmel gesundheitsschädlich ist. Sollte sich dies herausstellen, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht der Whg! Unter Umständen wird Ihr VM sogar Ihnen gegenüber (Umzugskosten usw) schadenersatzpflichtig.
Hierzu benötigen Sie jedoch Hilfe, entweder ein Anwalt oder Sie fragen die Experten vor Ort vom Mieterschutzbund.

Bei Wohnungsmängeln haben Mieter gesetzliche Rechte, die oft aus Unkenntnis nicht genutzt werden. Nach dem Gesetz muss der am Ort ansässige Vermieter Fehler und/oder Mängel der Mietsache beseitigen bzw. reparieren. Macht er das nicht, so kann der Mieter unter Umständen den Mangel selbst zu Lasten des Vermieters beheben lassen, er hat eventuell Schadensersatzansprüche oder ein Zurückbehaltungsrecht an der monatlichen Miete. Bei "schwersten" Mängeln kann er sogar recht schnell fristlos kündigen.
Das bedeutenste Recht eines Mieters bei Wohnungsmängel ist aber derzeit die Mietminderung. Solange Wohnungsmängel vorliegen, kann und sollte der Mieter die Miete kürzen, das heißt, er hat das direkte Recht vermindert Miete zu zahlen. Nach dem deutschen Gesetz (BGB) spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Mangel zu verantworten hat oder auch nicht. Selbst Mängel, die von Dritten hervorgerufen werden, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, und Mängel, die er möglicherweise gar nicht abstellen bzw. beseitigen kann, berechtigen den Mieter zur direkten Minderung, so zum Beispiel der Lärm aus einem Betrieb oder anderer Unternehmung bzw. Störungen, welche von einer angrenzenden Baustelle ausgehen. Entscheidend ist allein, dass ein Mangel vorliegt, welcher den Wohnwert der gemieteten Einheit/Whg mindert.

100 Prozent Miete gibt es nur für 100 Prozent Wohnwert, so wie es beim Mietvertragabschluss vereinbart war. Sinkt der Wohnwert, muss auch die Miete sinken.

Die eigenmächtige Mietminderung ist nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtens, weil der Vermieter die Wohnung und die dazugehörigen Einrichtungen in einem makellosen Zustand übergeben und sie in diesem Zustand halten muss. Wenn Mängel auftreten, muss der Vermieter sie beseitigen. Was viele Mieter nicht wissen: "Solange der Mangel nicht beseitigt ist, sind sie berechtigt, die Miete eigenständig um einen angemessenen Betrag zu reduzieren", sagt der Kölner Mietrechts-Anwalt Arno Klempert. Dabei sei es unerheblich, ob der Mangel vor oder nach Abschluss des Mietvertrages bestanden habe.

Zeigen Sie es dem typen von Vermieter!

A. Mayer

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