Susanne
07.11.2008 12:49
Vor der fristlosen Kündigung würde ich eine letzte Mahnung mit kurzfristiger Frist schicken und Hinweis auf fristlose Kündigung.
Feffek
11.11.2008 13:35
Hi Senior,
Ich würde dem Kommentar von ?Susanne? zustimmen!
Sofern du eine fristlose Kündigung in Betracht ziehst, dann möchte ich dir noch gerne ein paar Hinweise geben:
- 1. prüfen dein Mietervertrag genau, ob hinsichtlich deiner Mängel irgendwas darin steht (Was du machen musst oder sollst. /etc.).
- 2. Schau dir bitte die Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 536-536d an, die geben dir eine gute Hilfestellung für deine fristlose Kündigung und erklärt dir deine weitere Vorgehensweise.
- 3. Wichtig ist auch, das deine vergangenen Schreiben an den Vermieter, per Einschreiben (evtl. auch per Nachnahme) verschickst hast. Das hat den Vorteil, dass du bei einer evtl. gerichtlichen Auseinandersetzung, die Richtigkeit deiner fristlosen Kündigung untermauern kannst.
- 4. Ebenso wie ?Susanne? (in ihrem Kommentar geschrieben hat), würde ich ein letztes Schreiben aufsetzen und den VM eindringlich auf die Mängel hinweisen und zusätzlich darum bitten, die Mängel in einer angemessenen Frist (14-21 Tagen) beseitigen zulassen. Gebe dein Kündigungstermin an! => Das ganze per Einschreiben und Rückschein.
Generell würde ich Dir aber auch anraten, den Weg zum örtlichen Mieterverein zu suchen.
Hoffe ich konnte dir etwas helfen?
Gruß Feffek
Susanne
11.11.2008 13:44
Nimmt der Vm das Einschreiben nicht an, gilt es nicht als zugestellt. Sicherer ist das Einwurfeinschreiben. Der Zusteller notiert, wann er es eingeworfen hat, dann gilt es als zugestellt.
Senior
11.11.2008 16:47
Danke für eure Antworten... habe mir noch Rat bei der Rechtsberatung meiner Versicherung geholt. Die meinen ich sollte mir nen Arzt suchen der mir eine gesundheitsgefährdung bescheinung. Ansonsten soll es wohl noch die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages geben... die Chance ist denkbar gering!
Also such ich mir noch nen Dr...
AMAyer
08.04.2009 08:54
Sie haben genug unternommen, jetzt ist der üble Bursche von Vermieter an der Reihe seinen Schaden bei Ihnen zu beheben!
Lassen Sie prüfen, ob der Schimmel gesundheitsschädlich ist. Sollte sich dies herausstellen, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht der Whg! Unter Umständen wird Ihr VM sogar Ihnen gegenüber (Umzugskosten usw) schadenersatzpflichtig.
Hierzu benötigen Sie jedoch Hilfe, entweder ein Anwalt oder Sie fragen die Experten vor Ort vom Mieterschutzbund.
Bei Wohnungsmängeln haben Mieter gesetzliche Rechte, die oft aus Unkenntnis nicht genutzt werden. Nach dem Gesetz muss der am Ort ansässige Vermieter Fehler und/oder Mängel der Mietsache beseitigen bzw. reparieren. Macht er das nicht, so kann der Mieter unter Umständen den Mangel selbst zu Lasten des Vermieters beheben lassen, er hat eventuell Schadensersatzansprüche oder ein Zurückbehaltungsrecht an der monatlichen Miete. Bei "schwersten" Mängeln kann er sogar recht schnell fristlos kündigen.
Das bedeutenste Recht eines Mieters bei Wohnungsmängel ist aber derzeit die Mietminderung. Solange Wohnungsmängel vorliegen, kann und sollte der Mieter die Miete kürzen, das heißt, er hat das direkte Recht vermindert Miete zu zahlen. Nach dem deutschen Gesetz (BGB) spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Mangel zu verantworten hat oder auch nicht. Selbst Mängel, die von Dritten hervorgerufen werden, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, und Mängel, die er möglicherweise gar nicht abstellen bzw. beseitigen kann, berechtigen den Mieter zur direkten Minderung, so zum Beispiel der Lärm aus einem Betrieb oder anderer Unternehmung bzw. Störungen, welche von einer angrenzenden Baustelle ausgehen. Entscheidend ist allein, dass ein Mangel vorliegt, welcher den Wohnwert der gemieteten Einheit/Whg mindert.
100 Prozent Miete gibt es nur für 100 Prozent Wohnwert, so wie es beim Mietvertragabschluss vereinbart war. Sinkt der Wohnwert, muss auch die Miete sinken.
Die eigenmächtige Mietminderung ist nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtens, weil der Vermieter die Wohnung und die dazugehörigen Einrichtungen in einem makellosen Zustand übergeben und sie in diesem Zustand halten muss. Wenn Mängel auftreten, muss der Vermieter sie beseitigen. Was viele Mieter nicht wissen: "Solange der Mangel nicht beseitigt ist, sind sie berechtigt, die Miete eigenständig um einen angemessenen Betrag zu reduzieren", sagt der Kölner Mietrechts-Anwalt Arno Klempert. Dabei sei es unerheblich, ob der Mangel vor oder nach Abschluss des Mietvertrages bestanden habe.
Zeigen Sie es dem typen von Vermieter!
A. Mayer
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