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administrator
Hallo,
natürlich mußte Ihnen Ihr Ex-Vermieter die gelegenheit geben, die Schönheitsreparaturen selbst zu erledigen.
Voraussetzung des § 326 BGB ist, daß der Vermieter dem Mieter für die Ausführung der Schönheitsreparaturen eine angemessene Frist einräumt und gleichzeitig erklärt, daß er die Annahme der Renovierung nach Ablauf dieser Frist ablehnt. Läßt der Mieter die Frist fruchtlos verstreichen, hat der Vermieter einen Schadensersatzanspruch
gruß
dieterh
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