gefragt von administrator am 30.11.1999

Schönheitsreparaturen

Hallo,
ich habe Streit mit meinem ehemaligen Vermieter. Grund: Abgeltungskosten bei Schönheitsreparatueren (Deckenanstrich, Tür- und Fensterrahmen-Anstrich). Gilt diese Klausel der anteiligen Abschlagszahlung noch?
Wenn meine Nachmieter die Decke auf eigene Kosten gestrichen haben, kann unser dann Vermieter diese Arbei´t in Rechnung stellen?
Muss er uns die Möglichkeit geben, die Schönheitreparaturen selbst durchzuführen?

1000 Dank,
Nina
Stichwörter: schönheitsreparaturen

Antworten

antwort von administrator am
Hallo,

natürlich mußte Ihnen Ihr Ex-Vermieter die gelegenheit geben, die Schönheitsreparaturen selbst zu erledigen.

Voraussetzung des § 326 BGB ist, daß der Vermieter dem Mieter für die Ausführung der Schönheitsreparaturen eine angemessene Frist einräumt und gleichzeitig erklärt, daß er die Annahme der Renovierung nach Ablauf dieser Frist ablehnt. Läßt der Mieter die Frist fruchtlos verstreichen, hat der Vermieter einen Schadensersatzanspruch

gruß
dieterh

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.

Login
Auch Mietprobleme/-fragen?
Neue Frage stellen
Suche
Streitpunkt Schönheitsreparaturen - Wer muss zahlen?
Schadensersatz bei Unterlassen der Schönheitsreparaturen
Mietvertrag DDR, Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen
Fliesen und Schönheitsreparaturen