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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

im November 2001 habe ich die fristlose Kündigung meiner Wohnung bekommen. Den ewigen Streitereien mit meinem Vermieter überdrüssig, habe ich dieser fristlosen Kündigung nicht widersprochen.

Für Dezember 2001 habe ich noch Miete bezahlt und am 27.12.2001 bin ich ausgezogen.

Die Wohnung habe ich übergeben, darüber habe ich ein schriftliches Protokoll.

Forderungen des Vermieters wurden danach nicht gestellt.

Heute, nach mehr als 2 Jahren habe ich eine Klageschrift des Amtsgerichtes erhalten. Ich werde verklagt, 3 Monatsmieten zu bezahlen, da die Wohnung so kurzfristig nicht zu vermieten war.

Nach 2 Jahren erst kommt die Klage, ohne vorherige Forderung.
Ist das korrekt ?

Frage: Muß man nicht erst diese Nachzahlung fordern, bzw. dann "mahnen" bevor man klagt ?

Erscheint diese Klage überhaupt gerechtfertigt ?

MfG
Kamps
Stichwörter: jahre + klage + mietnachzahlung + auszug

1 Kommentar zu „Klage auf Mietnachzahlung 2 Jahre nach dem Auszug”

Gast Experte!

Hallo,

ich denke das ist Rechtens, das der Vermieter nach 2 Jahren noch Restmiete verlangt:

Eine vierjährige Verjährungsfrist gilt für den Mietzinsanspruch sowohl bei gewerblicher, als auch bei privater Vermietung von Räumen.

Eine vierjährige Verjährungsfrist gilt für Ersatzansprüche wegen eines Kündigungsfolgeschadens in Höhe des Mietausfalls.

Ob dem Vermieter aber "Schadensersatz" zusteht ist eine andere Sache, da er Ihnen Fristlos gekündigt hat, müssen Gründe vorliegen, z.B.:

Miete: Nach fristloser Kündigung muss Mieter weiter zahlen


Nach einer fristlosen Kündigung wegen Mietschulden muss ein Mieter Schadensersatz zahlen. Dazu gehört auch die Fortzahlung der Miete für die vereinbarte feste Vertragsdauer oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter erstmals ordentlich hätte kündigen können. Das geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig hervor. Der Vermieter muss sich jedoch bemühen, einen neuen Mieter zu finden, notfalls auch zu einer geringeren Miete.



OLG Schleswig-Holstein: Az. 4 W 13/99

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