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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Das Nachmessen der Wohnfläche kann sich nicht nur lohnen, wenn es um eine Mieterhöhung oder um eine Betriebskostenabrechnung geht. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (17 U 176/00) kann eine Mietminderung gerechtfertigt sein, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße wesentlich kleiner ist als die vereinbarte, das heißt die im Mietvertrag angegebene Fläche.<br />
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Die Frage, ob aufgrund der geringeren Wohnungsgröße auch wirklich die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt ist oder ob der Mieter nicht - wie meistens - die Wohnung anmietet, ohne sich nähere Gedanken um die Quadratmeterzahl zu machen, sei nicht entscheidend, meinte das Oberlandesgericht.<br />
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Ist die Wohnung wesentlich kleiner als vereinbart, so folgt daraus, dass die Tauglichkeit und der Nutzwert der Mietsache gemindert ist. Liegt eine erhebliche Abweichung von der im Mietvertrag genannten Wohnfläche vor, entspricht das Mietobjekt nicht mehr dem geschuldeten Zustand. Die noch zulässige Maßtoleranz liegt bei 10 Prozent. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Prozentsatz der jeweiligen Flächenabweichung.<br />
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"Dabei", so das Oberlandesgericht Karlsruhe, "ist die gesamte Minderfläche bei der Berechnung der Minderung zu berücksichtigen, auch wenn bei einer Abweichung der Fläche innerhalb der zulässigen Toleranzgrenzen (bis ca. 10 Prozent) noch nicht gemindert werden kann". Im Klartext: Ist die Wohnung statt 85 Quadratmeter nur 66,6 Quadratmeter groß, ist das eine Flächenabweichung von 21,7 Prozent. Das bedeutet, der Mieter kann die Miete um 21,7 Prozent mindern.<br />
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Stichwörter: kleiner + wohnung

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