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Habula hat diese Frage gestellt
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
ich habe seit dem 01.10.2011 eine Wohnung in der Hansestadt Wismar gemietet.
Es war für mich nicht möglich diese Wohnung im vorher zu besichtigen. Nun habe ich festgestellt, dass diese Wohnung keinen Balkon hat. Im Vertrag ist aber eindeutig aufgeführt, dass die Wohnung einen Balkon sowie eine Balkonverglasung hat.
Leider muss ich diese Wohnung trotzdem beziehen, da ich mich in der Woche in Wismar aufhalte und auch der Umzug schon geplant ist(mit allen dazugehörigen Kosten).

Ich würde mich freuen, wenn sie mir einen Rat erteilen könnten. Wie soll ich weiter vorgehen? Ich hätte gerne einen Balkon, kann aber auch ohne leben.
- Ist eine Mietminderung ratsam? Wenn ja um wie viel Prozent?
- Kann ich auf eine andere Wohnung bestehen, mit den mir zugesicherten Eigenschaften? Wer trägt in diesem Fall die Kosten?

Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank für Ihre Mühe!

3 Kommentare zu „Vertraglich zugesicherter Balkon ist nicht vorhanden”

Forseti Experte! 01.10.2011 14:21

Was hat Ihnen der Vermieter auf Ihre Frage geantwortet, wo der vertraglich zugesicherte Balkon geblieben ist?

Das wäre doch der erste Weg, bevor man sich in Foren informiert, meine ich.

Bladder Experte! 01.10.2011 14:57

Wenn der Mieter die vereinbarte/angemietete Wohnung nicht beziehen kann, dann hat der Vermieter ein Problem.
Alle Unkosten, die aus der fehlerhaft zugewiesenen Wohnung resultieren, trägt im Rahmen eines Schadensersatzverfahrens der Vermieter.

Berthelstal Experte! 01.10.2011 16:55

Na, also fragen Sie doch zuerst den Mieter, wo der balkon abhanden gekommen ist.
Es geschehen manchmal wundersame Dinge.
Vielleicht hat man Ihnen einfach die falsche Wohung zugewiesen. Bei einer Inmobilienverwaltung kann das schon vorkommen.
Also erst dort klären. Sollte es richtig, wäre eine Nachverhandlung über den Mietpreis zu empfehlen; eine zugesicherte Eigenschaft ist ja nicht vorhanden.

BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

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