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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Gruess Gott,
vor kurzem war unser Dusch- und Badewannen-Boiler defekt. Nach Absprache mit unserer Vermieterin haben wir einen Installateur gerufen. Dieser meinte, es wäre wohl etwas an der Elektrik kaputt und wir sollten erst einmal einen Elektriker rufen. Das haben wir umgehend getan, leider ohne unsere Vermieterin darüber zu informieren. Der Elektriker hat den Boiler entkalkt und mußte eine Woche später noch einmal kommen, weil in der Zwischenzeit ein Thermostat kaputt gegangen ist, was er dann austauschte. Kosten für die Entkalkung und Austausch des Thermostats 368,- Euro. Ich habe die Rechnung bezahlt und bin davon ausgegangen, dass die Vermieterin die Kosten übernimmt. Aber sie weigert sich mit der Begründung, wir hätten sie nicht über die Beauftragung des Elektrikers informiert. Wie ist die Rechtslage?
Zur Zeit bin ich geneigt, die 368,- Euro mit einer der nächsten Mieten aufzurechnen, und das ganze mit §§ 677 BGB "Geschäftsführung ohne Auftrag" zu begründen.
Es kann doch wohl nicht sein, dass die Vermieterin um ihre Pflichten herumkommt, nur weil wir uns den Lapsus erlaubt haben, sie nicht angerufen zu haben!
Gruss Michael
Stichwörter: vermieterin + will + zahlen + boilerreparatur

1 Kommentar zu „Vermieterin will Boilerreparatur nicht zahlen”

Susanne Experte!

Stimmt, ich würde bei der Aufrechnung mit § 536 a Abs 2 Punkt 2 argumentieren:
Bei fehlendem Heisswasser kann man nicht auf die Handlung des VM warten!

Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines
Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.

(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn

1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. [/b:d75ad]

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