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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ich habe 5 Monate zur Untermiete bei einer Frau gewohnt und bin Ende März 2005 ausgezogen.
Seitdem hab ich nichts mehr von ihr gehört. Ich schrieb ihr im Mai, sie solle mir doch die Nk-Abrechnung schicken. Keine Antwort. Jetzt sind 6 Monate um und ich habe immer noch kein Sterbenswort von ihr gehört und frage mich wann ich die NK-Abrechnung bekomme, bzw. die 200€ kaution.

Muss Sie mir wenn sie kaution einbehalten möchte, nicht wenigstens schriftlich darlegen für was. Und bis wann muss dieses Schreiben bei mir vorliegen?

Und muss sie die NK-Vorauszahlung nicht sogar komplett zurückzahlen, wenn sie mir sie nicht korrekt abrechnet?

Habe ihr auch schon per Einschreiben eine 14tägige Frist zum 31. August gestellt auf Abrechnung der NK und Rückzahlung der Kaution. Wieder keine Reaktion.
Nun sind komplette 6 Monate seit meinem Auszug vergangen und ich bin am Überlegen ob ich einen anwaltlichen oder gerichtlichen Mahnbescheid einleite.

Hat jemand Erfahrung ob ein gerichtliches Mahnverfahren in so einem Falle zieht.

Bin ich im Recht?

PS:
Mündlich hatten wir vereinbart, dass ich ihren Telefonanschluss mitbenutzen kann. Jeden Monat hab ich sie gefragt, wann wir denn die Rechnung auseinanderklamüsern und sie hatte immer eine andere Ausrede. Nach dem dritten Monat gab sie dann zu, dass sie gar keinen Einzelverbindungsnachweis angefordert hat. Da ich sehr sehr wenig telefoniert habe, bin ich eigentlich auch nicht mehr willens mich auf irgendwelche Pi-mal-Daumen-Geschichten diesbezüglich einzulassen und habe das Gefühl, sie wollte mir die Kaution von Anfang an nicht zurückzahlen.
Stichwörter: nkabrechnung + vermieterin + wegen + kautio + meldet

1 Kommentar zu „Vermieterin meldet sich nicht wegen Nk-Abrechnung und Kautio”

volker* Experte!

Hallo stefi,

die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.

Die Betriebskosten des Jahres 2005 können erst dann abgerechnet werden, wenn das Abrechnungsjahr abgelaufen ist. Wenn das Abrechnungsjahr mit dem Kalenderjahr identsich ist, also erst nach dem 31. Dezember 2005. Die Abrechnung muss dir dann bis zum 31. Dezember 2006 zugegangen sein.

Vorher kannst du nichts machen. Wenn die Abrechnung für 2004 eine Nachzahlung ergeben hat, kann der Vermieter eine angemessene Sicherheit für die Betriebskostenabrechnung einfordern, die im allgemeinen die doppelte Höhe der Nachzahlung nicht übersteigen sollte.

Viele Grüße
Volker

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