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thesista hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich bin im Februar 2012 aus meiner ersten Wohnung ausgezogen. Ich habe in einer 2-er WG gewohnt, in der allerdings alles über mich lief.
Meine Mitbewohnerin ist schon im Januar ausgezogen (wir haben uns gestritten). Nun bin ich ihr ihre Kaution fällig. Meinen Vermieter (eine Wohnungsgesellschaft) habe ich gerade angerufen und der meinte, dass die mir die Abschlussrechnung vom Wasser (was über den Vermieter läuft) erst im Sommer 2013 schicken kann. Grund: Die bekommen die Kosten selber erst am Ende dieses Jahres etc. Das war ein bisschen verwirrend und ich hab nicht alles verstanden.
Mein Problem ist, dass ich mit meiner Ex-Mitbewohnerin vertraglich geregelt habe, dass sie ihre Kaution spätestens nach 6 Monaten wiederbekommt (was im August 2012 wäre).
Kann es denn wirklich rechtmäßig sein, dass sich mein Vermieter 1 1/2 Jahre Zeit lässt mir der letzten Rechnung???
Wie schon gesagt, habe ich mich mit meiner Ex-Mitbewohnerin gezofft und habe nun Angst, dass sie mir die Rechnung nicht bezahlt, wenn ich ihr ihre Kaution schon vorher überweise, weil ich davon auch etwas abziehe, weil sie z.B. die Miete nicht immer gezahlt hat und meinen Herd kaputt gemacht hat.
Wenn ich ihr die Kaution nicht zahle bis ich die letzte Rechnung bekomme, könnte sie ja reintheoretisch mit einem Rechtsanwalt kommen. Allerdings weiß sie weder wo ich inzwischen wohne, noch hat sie einen Nachweis, dass sie mir die Kaution wirklich gegeben hat. Sie hat sie mir damals nämlich in Bar gegeben...
Ich zahle ihr die Kaution natürlich trotzdem wieder, aber ich habe trotzdem Angst, dass ich jetz mit ihr Anwaltsprobleme bekomme, weil ich ihr die Kaution nicht rechtzeitig überweisen kann, weil eben mein Vermieter mir die Abschlussrechnung erst in 1 1/2 Jahren geben kann. Darf mein Vermieter das wirklich? Also sich so lange Zeit lassen? Die Kaution von meinem Vermieter habe ich übrigens schon bekommen...

1 Kommentar zu „Vermieter will Abschlussrechnung nicht ausstellen”

forsetis Experte! 21.05.2012 16:31

Ihr Vermieter kann die Abrechnung der Betriebskosten erst dann vornehmen, wenn das Ende des Abrechnungszeitraums erreicht ist und er die Rechnungen der Lieferanten und Dienstleister vorliegen hat. Eine Zwischenabrechnung ist nicht möglich und vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Wenn der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist, dann hat der Vermieter Zeit bis Ende 2013, um eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen.

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