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tobsi hat diese Frage gestellt
Hallo, ich habe folgendes Anliegen: Der Mieter kam vorige Woche Do. von Montage zurück und musste feststellen, dass der Vermieter das Schloss ausgetauscht hatte. Grund, Mietschulden. Der Vermieter hat eine sogenannte Berliner Räumung vollzogen. Nun ist der Mieter zum Vermieter gegangen, um eine Einigung zu finden. Sie haben sich darauf geeinigt, dass er die Wohnung selbst räumt, wofür ihm der Vermieter bis spätestens nächste Woche Montag Zeit lässt, da die Wohnung ansonsten am Dienstag durch ein Unternehmen geräumt wird. Der Zutritt zur Wohnung, um wenigstens ein paar frische Sachen und persönliches Zeugs (wie Ausweis, Klamotten, etc.) zu holen) wird ihm verweigert. Sozusagen lebt er übers Wochenende auf der Straße und kann sich nicht mal frische machen. Die Wohnung wird dem Mieter nur einmal am Montag zugänglich gemacht, damit er sie räumen kann. Meine Fragen: Darf der Vermieter: - das Schloss austauschen? - den Zutritt verweigern? - Bilder von der Wohnung machen? Und wie lange hat der Mieter Zeit die Wohnung zu räumen?

7 Kommentare zu „Vermieter hat Schloss ausgetauscht und verweigert Zutritt zur Wohnung”

tobsi 27.09.2012 10:10

Guten Morgen, bekommt man in diesem Forum auch eine Antwort?

forsetis Experte! 27.09.2012 13:31

Von mir mit Sicherheit nicht. Hier ist ein Forum, in dem nach besten Wissen und Gewissen freiwillig geantwortet wird. Wer schon nach einem Ta eine Antwort einfordert, der sollte zum Mieterverein oder einem Anwalt gehen.

tobsi 27.09.2012 17:14

Achso, na wenn das so ist, dann nicht. Ja das hätte ich tun können, nur bekommt man da auch nicht sofort einen Termin und der Mieterschutz, wo ich Mitglied bin, ist bei uns telefonisch sehr ausgelastet. Deshalb habe ich vorerst hier meine Frage gestellt, weil die Zeit drängt und ich mir eine schnelle Antwort erhofft habe. Aber wahrscheinlich haben wir da unterschiedliche Ansichten. Ich beitreibe selbst auch ein Forum, bei dem Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet werden, aber da geht das etwas flotter vonstatten, weil sich das einfach so gehört, wenn man solch einen Service anbietet. Denn wie sich jemand fühlt der ein dringendes Anliegen hat und wartet, dass er wenigstens wahrgenommen wird, ist mir hier mal wieder bewusst geworden. Danke ;)

mono Experte! 28.09.2012 07:32

schon infomiert oder benötigen Sie noch eine Antwort ?

tobsi 28.09.2012 09:34

Guten Morgen, ich habe zwar einen Termin, aber erst nächste Woche und würde mich deshalb über eine Antwort freuen.

mono Experte! 29.09.2012 10:26

Darf der Vermieter das Schloss austauschen?

1. Bei Vorliegen der vollstreckungsfähigen Ausführung des Räumungstitels darf der Vermieter den Gerichtvollzieher mit der Besitzeinweisung beauftragen. Bei der sogenannten Berliner Räumung tauscht der Gerichtsvollzieher lediglich das Schloss aus und übergibt den Schlüssel an den Vermieter. Dieser macht demnach sein Pfandrecht an allen in die Mietsache eingebrachten Gegenstände geltend, § 562 BGB ff..

2. Darf derVermieterden Zutritt verweigern

Ja, da Sie kein Besitzrecht an der Sache haben, darf er Sie von der Nutzung ausschließen. Es gilt anzumerken, dass ein Räumungsverfahren in der Regel mehrere Monate dauert. Soweit die vorausgegangene Kündigung auf Zahlungsverzüge gestützt wurde, hatten Sie ausreichend Zeit, sich dem Ernst der Lage bewusst zu werden. Der Vermieter hat Sie sicherlich vorab auch abgemahnt sowie Kündigung und Räumungsverfahren angedroht (wozu er allerdings nicht verpflichtet ist, soweit es sich um eine fristlose Kündigung handelte !).

Darf der Vermieter Bilder von der Wohnung machen

Das sollte er sogar, um den vorgefundenen Zustand zu dokumentieren !

Und wie lange hat der Mieter Zeit die Wohnung zu räumen

Sie wurden bereits im Rahmen der fristlosen Kündigung zur Räumung der Wohnung aufgefordert und sind dem anscheinend nicht nachgekommen. Es obliegt nunmehr dem Vermieter, die gepfändeten, beweglichen Gegenstände fortzuschaffen und zu verwerten. I.d.R. befinden sich unter den Gegenständen, an denen der Vermieter sein Pfandrecht geltend macht auch unpfändbare Gegenstände. Dies sind Gegenstände, die Sie zur bescheidenen Lebensführung benötigen, § 811 ZPO.

Bezüglich der unpfändbaren gegenstände können Sie den Vermieter auffordern, diese herauszugeben. Soweit eine Herausgabe der unpfändbaren Gegenstände nicht erfolgen sollte, haben Sie die Möglichkeit, im rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes einen entsprechenden Beschluss zu erwirken, § 935 ZPO .


Im Zusammenhang mit der Herausgabe und Verwetrung von Pfandgegenständen (besonders bei der Berliner Räumung) gibt es eine ganze Reihe von Dingen zu beachten. SIe sollten sich hierzu unverzüglich beraten lassen.

Persöndlich möchte ich anmerken, dass man schon ziemlich viele Aufforderungen ignoriert haben muss, um sich in eine solche Lage zu bringen.



tobsi 29.09.2012 14:08

Super, vielen Dank für die ausführliche Antwort. Mit der persönlichen Anmerkung liegen sie leider richtig, aber da gilt es nun das beste daraus zu machen und aus vergangenen Fehlern zu lernen.

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