Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
kabo31 hat diese Frage gestellt
Guten Abend

Mehrere Mieter von uns haben im Jahr 2012 und 2013 hohe Betriebskosten Nachforderungen und konnten diese nicht zahlen.
Nach einer schriftlichen Aufforderung zu zahlen es wurde dann abgesprochen, die Vorrauszahlungen zu erhöhen um so die offenen Forderungen zu begleichen .Es ging um jeweils ca. 1500 Euro . Nun ist eine Mieterin seit 2018 damit durch und nun schreibt der Mieterbund, und verlangt diese Summe zurück. Begründung "Verjährung" und an eine Ratenzahlungsvereinbarung könne sie sich die Mieterin nicht erinnern. Außerdem wäre sie Laie und hätte davon keine Ahnung. Die Verrechnung der offenen Posten haben wir jedes Jahr auf den Betriebskosten Abrechnungen aufgeführt und verrechnet .
Nun meine Frage :Geht das?
Ich dachte nach Wiederspruchsfrist ist die Betriebskostenabrechnung akzeptiert und sie hat doch regelmässig gezahlt und nie nachgefragt oder wiedersprochen?. Und dann nach so langer Zeit Ansprüche?

2 Kommentare zu „Verjährung von Offenen Forderungen”

forsetis Experte! 15.08.2019 13:41

Da es auf den genauen Wortlaut der Vereinbarungen ankommt, kann ein Forum keine hilfreichen Antworten geben. Hiewr wäre es angebracht einen Anwalt für Mietrecht, bzw. den Mieterverein Haus & Grund zu konsultieren.

Kasimo Profi 17.08.2019 07:45

Eine allgemeine Erläuterung der Bedeutung des §214 BGB (Einrede der Verjährung):
Wenn die Verjährung einer Forderung eingetreten ist, dann bedeutet das im Sinne des genannten Paragraphen lediglich, dass man als Schuldner die Leistung verweigern darf. Es bedeutet jedoch NICHT, dass der Rechtsanspruch für die Leistung erloschen ist. Der Rechtsgrund besteht weiterhin. Somit greift auch §812 BGB nicht, nach der man eine Leistung zurück fordern kann, wenn diese ohne einen Rechtsgrund erbracht wurde, da es ja den Rechtsgrund noch giibt.

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.