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peterle55555 hat diese Frage gestellt

Folgender Sachverhalt:

Mieter M hat Vermieter A 1985 laut Mietvertrag 1.000 DM als unverzinsliche Mietkaution geleistet.

Käufer B kauft die Wohnung von A im Jahre 1995, erhält jedoch von A trotz Aufforderung nicht die Mietkaution. Auch Mieter M reagiert nicht.

Nun zieht Mieter M aus und will die Mietkaution zurück haben.

Wie ist die Rechtslage? Käufer B kann natürlich die Nichterhaltung der Mietkaution nicht schlüssig beweisen. Muss er sie nun zurückerstatten?

Und wie sieht es mit der Verzinsung aus? Muss er nur die 1.000 DM leisten oder auch eine marktübliche Verzinsung für 26 Jahre? Und wie hoch wäre diese anzusetzen?

Vielen Dank

2 Kommentare zu „unverzinsliche Mietkaution von 1995”

Balkonexperte Experte! 14.05.2011 15:44

Da seit 1983 gesetzlich geregelt, dass Kautionen gewinnbringend angelegt werden müssen, wäre der Zur Auszahlung verpflichtet, der auch die Kaution kassiert hat.

Verzinsung der Mietsicherheit

Mit Ausnahme von Studenten- und Jugendwohnheimen (§ 551 Abs. 3 Satz 5 BGB) muss der Vermieter von Wohnraum die Mietsicherheit gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB verzinst anlegen. Das Gesetz bestimmt hierbei wiederum einen Mindestzinssatz. Die der Höhe richtete sich nach der Verzinsung bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz.

Anderweitige Anlageformen und Verzinsungen müssen zwischen den Mietvertragsparteien ausdrücklich vereinbart werden. Gemäß § 551 Abs. 4 BGB ist jedoch eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

Kommt der Vermieter seiner Mindestverzinsungspflicht nicht nach, steht dem Mieter grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter zu.

Die Verzinsungspflicht ist erst seit 1983 gesetzlich geregelt. Für zuvor abgeschlossene Mietverträge gelten daher folgende Besonderheiten:

Keine Regelung im Mietvertrag = Verzinsungspflicht nach heutiger Rechtslage
Regelung zu Verzinsung im Mietvertrag = entsprechend vertraglich vereinbarte Verzinsung
Verzinsung individual-vertraglich ausgeschlossen = keine Verzinsungspflicht (Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB)
Formularvertraglich Verzinsungspflicht ausgeschlossen = Verzinsungspflicht nach heutiger Rechtslage von Anfang an
Regelung, dass Verzinsung der Kaution aufgrund der Berücksichtigung bei niedriger Miete abgegolten ist = keine Verzinsungspflicht, wenn Nachweis gelingt, dass dies tatsächlich in konkreter Höhe geschehen ist.

Bladder Experte! 14.05.2011 16:43

Ein Käufer tritt mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden Mietvertrag , also auch in die Kautionsverpflichtung, ein!

Der Mieter ist sehr gut geschützt, denn der Käufer kann sich nicht darauf berufen, dass er die Kaution nicht vom Verkäufer erhalten habe.
Könnte der Käufer (weil z.B. insolvent) die Kaution nicht auszahlen, dann haftet der alte Vermieter für diese Zahlung an den Mieter.

Ist der § 566a BGB - Mietsicherheit.

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