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Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigungserklärung

Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Kündigungszugangs erkennbar ist, wovon in der Regel auszugehen ist. Die Arbeitsgerichte müssen dabei von sich aus prüfen, ob auf Grund der feststehenden Tatsachen eine derartige Umdeutung in Betracht kommt.

Findet auf ein Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz wegen der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses noch keine Anwendung, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Arbeitgeber bei Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eine Beendigung zum nächstzulässigen Termin gewollt hat.

Hinweis: Da die Anforderungen an den Bestand einer außerordentlichen Kündigung sehr hoch sind, empfiehlt es sich, stets zugleich vorsorglich eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Dies macht die Streitfrage der Umdeutbarkeit dann von vornherein überflüssig.

Urteil des BAG vom 15.11.2001
2 AZR 310/00
NJW 2002, 2972
Der Betrieb 2002, 1562

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