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Mietminderung und Mieterhöhung

Möchte der Vermieter die Miete erhöhen und schickt dem Mieter ein korrektes Mieterhöhungsschreiben gemäß § 2 MHG (§§ 558 - 558e BGB neu), darf der Mieter die Zustimmung nicht deswegen verweigern, weil er wegen Mängel an der Mietsache ein Minderungsinteresse hat. Erst nach Zustimmung zur Erhöhung kann er seine Minderung geltend machen und die Miete kürzen. Unerheblich ist, ob die Minderung berechtigt ist oder nicht. (OLG Frankfurt/Main, Az. 20 ReMiet 1/96, aus: Tsp 02.12.2000, S. 121)

Wird die Mieter erhöht, kann ein (verwirktes) Minderungsrecht wieder "aufleben". (LG Potsdam, Urteil 04.08.1997, aus: NZM 1998, S. 760; LG Berlin, Urteil 05.07.2001, aus: NZM 2002, S. 196)
Stichwörter: mieterhöhung + mietminderung

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