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Mietminderung und Eigentümerwechsel

Zahlt der Mieter seine Miete unter Vorbehalt, um einen Minderungsanspruch wegen bestehender Mängel aufrechtzuerhalten, so gilt dieser Vorbehalt nicht für einen neuen Vermieter; es sei denn, der Vorbehalt wird mit Mangelanzeige auch gegenüber dem neuen Vermieter erklärt. (LG Köln, Az. 1 S 53/96, aus: WM 10/96, S. 615)

Wird die Miete "unter Vorbehalt" gezahlt ohne den Grund für den Vorbehalt zu nennen und näher zu erläutern, so ist der Vorbehalt unwirksam und schuldet der Mieter die volle Zahlung. Das gilt auch hinsichtlich der Betriebskostennachzahlung. (LG Berlin, Az. 65 S 65/00, aus: GE 2000, S. 1687)

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